Wann zählt ein Pferd als Nutztier?
Pferde gelten nur in den drei folgenden Fällen als landwirtschaftliches Nutztier und fallen dann unter die Ausnahmeregelung der Hausbesuchsgebühr:
- Stutenhaltung zur Milchgewinnung
- Pferdehaltung zur Fleischgewinnung (nicht identisch mit Eintragung als Lebensmittel-Tier im Equidenpass)
- Zuchtstute im landwirtschaftlichen Betrieb
Falls Zuchtstuten als landwirtschaftliches Nutztier eingestuft sind, gelten auch deren Fohlen (Nachzucht) für die Dauer des Verbleibs in dieser Landwirtschaft als landwirtschaftlich gehaltene Tiere.
Anteilige Berechnungen sind zudem nicht vorgesehen, die Hausbesuchsgebühr muss immer pro Besitzer*in erhoben werden. Eine mögliche Ausnahme ist dann denkbar, wenn beispielsweise der/ die Stallbesitzer*in eine/n Tierarzt/ Tierärztin beauftragt, alle Pferde in dem Stall zu impfen und dann der/ die Besitzer*in auch die Gesamtrechnung für alle Tiere begleicht.
Quelle (nach Angaben von):
Bundestierärztekammer e. V. (2023). "GOT - Hausbesuchsgebühr bei Pferden (Ziff. 40 GOT)". Im Internet: Start / Bundestierärztekammer e.V. (bundestieraerztekammer.de). 25.01.2023