Die Wohnungssuche an sich ist schon eine Herausforderung – mit einem Hund an der Seite kann sie jedoch noch anspruchsvoller werden. Sowohl die Bedürfnisse des Haltenden als auch die des Hundes müssen berücksichtigt werden, etwa der Platz in der Wohnung oder die Auslaufmöglichkeiten in der Umgebung.
Kann die Hundehaltung pauschal verboten werden?
„Ein pauschales Verbot jeglicher Heimtierhaltung ist im Mietvertrag in Deutschland grundsätzlich unwirksam, das hat die Rechtsprechung, insbesondere der Bundesgerichtshof (BGH) im März 2013 klargestellt“, erklärt Rechtsanwalt Andreas Ackenheil, Leiter der auf Tierrecht spezialisierten Kanzlei Ackenheil aus Mainz. „Demnach dürfen kleinere Tiere wie Fische, Hamster und kleine Ziervögel ohne besondere Erlaubnis gehalten werden. Im Mietvertrag kann jedoch eine Klausel aufgenommen werden, die den Mietenden verpflichtet, vor der Anschaffung eines Hundes die Erlaubnis des Vermietenden einzuholen. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Erlaubnisvorbehaltsklausel.“
Hundehaltung nur mit Einverständnis
Im Unterschied zu Meerschweinchen & Co. haben Hunde einen deutlich größeren Einfluss auf das Wohnumfeld: Beim Verlassen der Wohnung zur Gassirunde können andere Bewohner*innen des Hauses regelmäßig in Kontakt mit dem Tier kommen oder bekommen es etwa über ein Bellen mit. „Eine Erlaubnisvorbehaltsklausel gibt dem Vermietenden die Möglichkeit, die Tierhaltung individuell zu prüfen und falls nötig abzulehnen, wenn sachliche Gründe vorliegen. Das können etwa gesundheitliche Bedenken anderer Mietenden sein, zum Beispiel wenn Allergien vorliegen. Eine Begründung, dass der Hund etwa den Laminatboden beschädigen könnte, ist dagegen nicht ausreichend“, erklärt der Rechtsanwalt. „Der Vermietende hat außerdem das Recht, zur Regelung des Zusammenlebens in einem Mehrparteienhaus spezifische Vorschriften zur Hundehaltung aufzustellen. Dazu können Einschränkungen gehören, wie beispielsweise die Vorgabe, dass nur kleine Hunde in der Wohnung gehalten werden dürfen, oder eine Leinenpflicht für Hunde im Treppenhaus. Solche Regelungen dürfen jedoch nicht pauschal und unangemessen weitreichend sein – hier genauso wie bei der Erlaubnis muss der Vermietende die Interessen der Mietenden an der Hundehaltung im Einzelfall abwägen. Das hat der BGH in mehreren Entscheidungen klargestellt.“
Es kann hilfreich sein, ein Empfehlungsschreiben des vorherigen Vermietenden vorzulegen, dass es keine Probleme durch die Hundehaltung gab. Nach Absprache kann auch ein Mitbringen des Hundes zur Besichtigung vorteilhaft sein, damit sich der Vermietende gleich ein eigenes Bild machen kann.
Einmal erteilt darf der Vermietende seine Erlaubnis zudem nicht einfach widerrufen, erklärt Ackenheil: „Falls der Vermietende seine zunächst erteilte Erlaubnis zurückziehen möchte, weil es etwa wiederholt zu Lärmbelästigung, aggressivem Verhalten des Hundes oder Nichteinhaltung der Hausordnung kam, muss er dabei das Verhältnismäßigkeitsprinzip wahren. Ein sofortiger Widerruf ohne vorherige Abmahnung und Gelegenheit zur Abhilfe wäre in der Regel unzulässig.“
Sonderfälle: Assistenz- und Listenhunde
Besondere Regelungen gibt es zudem für Assistenz- und Begleithunde. „Assistenzhunde genießen im deutschen Mietrecht eine besondere Stellung, da sie als medizinisch notwendige Hilfsmittel anerkannt sind. Die Haltung von Assistenzhunden kann daher in der Regel nicht ohne triftigen Grund vom Vermietenden untersagt werden“, erklärt der Experte. Notwendig ist dafür meist ein offizielles Zertifikat, das die Funktion des Hundes als Assistenzhund bestätigt. Haltende sollten sich trotz dieser Schutzansprüche frühzeitig mit ihrem Vermietenden abstimmen, um Missverständnisse zu vermeiden.
Auch bei sogenannten Listenhunden, also Rassen, die in manchen Bundesländern als gefährlich eingestuft werden und besonderen Auflagen wie beispielsweise dem Tragen eines Maulkorbes unterliegen, darf der Vermietende die Haltung in der Wohnung nicht grundsätzlich untersagen, sondern muss diese im Einzelfall prüfen. Anwalt Ackenheil verweist dafür auf Urteile des Landgerichts Berlin und des Landgerichts München, nach denen bei Listenhunden eine Gefährlichkeitsprüfung entscheidend ist. Vermietende müssen eine entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigung der Behörden akzeptieren.
Worauf sollte man achten?
Abseits von den rechtlichen Aspekten sollten Haltende zudem darauf achten, dass die Wohnung zur Haltung ihres Hundes geeignet ist. Besonders wichtig sind die ausreichende Größe der Wohnung sowie gute Möglichkeiten zum Auslauf, etwa ein Park oder Wald in der Nähe oder auch ein eigener Garten. Vor allem für ältere und große Hunde kann Treppensteigen zudem gesundheitlich belastend werden. Haltende sollten entsprechend darauf achten, dass ihr Vierbeiner die täglichen Wege auch im Alter noch problemlos schaffen kann.
Tipps für die Wohnungssuche
Viele Online-Plattformen und Makler*innen geben bereits bei der Suchfunktion oder der einzelnen Übersicht zur Wohnung an, ob Heimtiere oder auch speziell Hunde erlaubt sind – das kann bereits früh Klarheit verschaffen und die Ergebnisse eingrenzen. Empfehlungsschreiben des Vorvermietenden, eine Hundehaftpflichtversicherung, die für mögliche Schäden aufkommt, und ein freundlicher und offener Kontakt helfen dann dabei, dass Hundehaltende schon möglichst bald die richtige Wohnung für sich und ihren Vierbeiner finden.
Quelle (nach Angaben von):
Wohnungssuche mit Hund: Herausforderungen und Tipps. 02.12.2024
(JD)