Benutzeranmeldung

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich auf der Website anzumelden.

Suchergebnisse zur Ihrer letzten Suchanfrage

RechtsfrageSchwangerschaft: Nebentätigkeit trotz Beschäftigungsverbot

Bei einer potenziellen Gefährdung einer schwangeren Person wird in der Regel ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Dennoch kann die Ausübung einer Nebentätigkeit möglich sein.

Eine schwangere Frau bedient ein Tablet.
zinkevych/stock.adobe.com

Arbeitgeber*innen müssen laut Mutterschutzgesetz für jede Tätigkeit Gefährdungsbeurteilungen vornehmen. - Symbolbild

„Ich bin schwanger und mein Arbeitgeber hat mir in der 9. Woche ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Darf ich mir mit seiner schriftlichen Genehmigung einen 520-Euro-Job im tiermedizinischen Bereich – z. B. in der telemedizinischen Beratung – suchen?“ 

Grundsätzlich dürfen werdende Mütter – mit Zustimmung von ihren Arbeitgeber*innen – ebenfalls in einem Beschäftigungsverbot eine Nebentätigkeit im tiermedizinischen Bereich ausüben. Hierbei sollte jedoch darauf geachtet werden, dass der/die sodann 2. Arbeitgeber*in ebenfalls an die Regularien des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) gebunden ist. 

Nach § 10 MuSchG müssen Arbeitgeber*innen „für jede Tätigkeit die Gefährdungen (Art, Ausmaß, Dauer) beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann“. Je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung muss ermittelt werden, ob voraussichtlich keine Schutzmaßnahmen erforderlich sind, Arbeitsbedingungen umgestaltet werden müssen oder die Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz nicht fortgesetzt werden kann. 

Gefahren für Schwangere bestehen durch Gefahrstoffe, insbesondere solche, die das Kind im Mutterleib schädigen können (keimzellmutagene und fruchtschädigende Stoffe). Daneben bergen auch die Einwirkung von Biostoffen, ionisierende oder nicht-ionisierende Strahlungen, Erschütterungen, Vibrationen, Lärm, Hitze, Nässe oder Kälte sowie das Heben, Halten und Bewegen von Lasten Gefahren für schwangere Frauen und ihr ungeborenes Kind. Deshalb dürfen Schwangere bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben, wenn dies eine „unverantwortbare Gefährdung“ darstellt. Nach § 9 MuSchG ist eine Gefährdung unverantwortbar, „wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist“.

Sollte die Tätigkeit im 520-Euro-Job – beispielsweise in der telemedizinischen Beratung – keine unverantwortbare Gefährdung darstellen, kann der Nebenjob problemlos von der schwangeren Arbeitnehmerin vollzogen werden. Jedoch sollte diesbezüglich ebenfalls darauf geachtet werden, dass grundsätzlich die Nacht- und Sonntagsarbeit gem. den §§ 5, 6 MuSchG untersagt ist. § 28 MuSchG sieht vor, dass die zuständige Aufsichtsbehörde abweichend davon genehmigen kann, dass die schwangere Arbeitnehmerin auch zwischen 20 und 22 Uhr beschäftigt werden darf

Der Originalbeitrag zum Nachlesen:
Kranepuhl B. "Dürfen werdende Mütter bei einem Beschäftigungsverbot eine Nebentätigkeit ausüben?" kleintier konkret 2022; 25(04): 53 DOI: 10.1055/a-1884-2277

(IR)