„Eine Hündin ist von einem fremden Rüden ungewollt gedeckt worden. Die Besitzer der Hündin sind überzeugt, dass der Halter des Rüden sämtliche auftretende Tierarztkosten der Hündin, die mit dem Vorfall in Zusammenhang stehen, übernehmen muss. Stimmt das? Und an wen schicke ich meine Rechnung?“
Ein sogenannter ungewollter Deckakt liegt immer dann vor, wenn ein Rüde eine Hündin in ihrer Hitze ohne Einverständnis des Eigentümers deckt. Kommt es durch die Deckung zu einer unerwünschten Trächtigkeit der Hündin, müssen Halter*innen des Rüden für die Kosten aufkommen. Der finanzielle Aufwand kann erheblich sein. Dazu zählen Tierarztgebühren für die Zeit der Trächtigkeit, die Entbindung und auch ein möglicher Schadenersatz.
Die entsprechende Kostentragungspflicht wurde bereits obergerichtlich festgestellt, vgl. Urteil des OLG Hamm vom 08.07.1993, Az.: 6U 44/93. Das OLG Hamm bestätigte, dass ein ungewollter Deckakt grundsätzlich einen Schadenersatzanspruch gegen Halter*innen des Rüden gemäß § 833 BGB begründen kann. Ist den Halter*innen der Hündin jedoch ein überwiegendes Eigenverschulden anzulasten, entfällt die Tierhalterhaftung. Ein solches Eigenverschulden ist z. B. anzunehmen, wenn Halter*innen der Hündin trotz Kenntnis der Gefahr um den ungewollten Deckakt die Hündin allein im Garten laufen lässt und keine Schutzmaßnahmen ergreift. Aus diesem Grund wurde letztlich die Klage des Halters der Hündin abgewiesen, weil ein überwiegendes Eigenverschulden gemäß § 254 BGB vorwerfbar war.
Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass die Gefahr für die Entstehung eines Deckaktes in erster Linie von der läufigen Hündin ausgehe. Sie sende Duftstoffe aus, durch welche Rüden über große Entfernung angezogen werden, ohne dass sie dem widerstehen können. Somit haben letztlich die Halter*innen der Hündin entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen.
Liegt kein Mitverschulden der Tierhalter*innen der Hündin vor, kann dieser sodann die entsprechenden Kosten gegenüber den Tierhalter*innen als Schadensersatzpositionen geltend machen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass nicht die Tierhalter*innen des Rüden Auftraggeber der entsprechenden tierärztlichen Leistung wird. Die Rechnungsstellung erfolgt weiterhin gegenüber dem Auftraggeber, mithin den Tierhalter*innen der Hündin.
Der Orginialbeitrag zum Nachlesen:
Kranepuhl B. "Ungewollter Deckakt: Wer übernimmt die Tierarztkosten?" kleintier konkret 2022; 25(06): 49 DOI: 10.1055/a-1939-9170
(IR)