Inhalt

Gibt es einen richtige Zeitpunkt für den Abschied von Hund oder Katze?
Präambel
Es gehört zur tierärztlichen Kunst, das Leben eines Tieres in dessen eigenem Interesse nötigenfalls zu beenden. Die Pflichtenkollision, das Leben des Tieres zu bewahren und andererseits Leiden zu verhüten, berührt im Falle von Heim- und Kleintieren auch den Tierhalter oft in besonders tiefer Weise. Die vorliegenden Empfehlungen sollen den gemeinsamen Weg zu einer richtigen Entscheidung erleichtern, indem sie Tierärzten strukturierte Wege zeigen. Sie sollen nicht durch ein Schema bevormundet, sondern in ihrer Verantwortung bei schwierigen Einzelfallentscheidungen mit den Patientenbesitzern unterstützt werden.
Geltungsbereich
Wenn im Folgenden die Rede von „Heimtieren“ ist, dann im Sinne von „companion animals“, also Tieren, die sich Menschen primär halten, weil sie deren Gegenwart als Begleiter suchen; im Jargon der Tiermedizin also Heimtiere und Kleintiere. Die folgenden Überlegungen ließen sich bedingt auch auf andere Tiere anwenden, die in einem ähnlichen Verhältnis zum Menschen stehen.
Ziel und Zweck dieser Entscheidungshilfe
In dieser Entscheidungshilfe geht es nicht darum, alle Wertungsunsicherheiten aufzuheben, die sich mit der konkreten Frage nach dem bewussten Ende einer individuellen Therapie verbinden. Vielmehr geht es darum, jene Punkte zu erhellen und auszuloten, an denen Tierärzte Festlegungen vorbereiten, treffen, kommunizieren und rechtfertigen müssen, die nur ihnen aus ihrer Sachkunde zugänglich sind. Das Papier soll das eigene moralische Urteil stärken, indem es jene Überlegungen und Entscheidungen ausdrücklich darlegt, die Tierärzte sonst eher mit Gründen vollziehen, die nicht immer in Gänze bewusst werden. Es trägt auch dazu bei, prozedurale Voraussetzungen für ein sachgerechtes Urteil zu schaffen, vor allem jene Situationen zu kennzeichnen, in denen „Wertentscheidungen“ getroffen werden müssen. Das verbessert weiter die Möglichkeiten, sich Anderen zu erklären, in diesem Falle besonders den Tierhaltern. Für diesen Zweck ist auch eine präzise Dokumentation der eigenen Entscheidungen nützlich. Diese ist außerdem das wichtigste Mittel, sich ggf. gegenüber Dritten zu erklären. Das wird spätestens dann notwendig, wenn es zu einem Rechtsstreit über das Vorgehen kommt.
Die Entscheidungshilfe ist kein abgeschlossenes Papier
Die Euthanasie von Tieren stellt häufig einen Grenzfall im beruflichen Alltag von Tierärztinnen und Tierärzten dar. Die Landestierärztekammer Hessen sowie die Tierärztekammer Berlin haben unter Einbindung von praktizierenden und amtlichen Kollegen sowie Ethikern und Juristen eine „Entscheidungshilfe zur Euthanasie von Klein- und Heimtieren“ herausgegeben. Diese soll in schwierigen Fällen dazu beitragen, die angemessene Entscheidung zu treffen. Dabei sind sich die Autoren bewusst, dass jeder Fall eine Einzelfallentscheidung ist, die in der Verantwortung des Tierarztes liegt und für die es keine Patentlösung gibt. Ebenso ist ihnen bewusst, dass die Entscheidungshilfe kein abgeschlossenes Papier ist, sondern sich weiterentwickeln wird und soll.
Der Rahmen: Tier, Tierhalter und Tierarzt
Entscheidungen über den Fortgang oder das Ende einer Therapie beim Heimtier betreffen Menschen oft in besonders bewegender und schmerzhafter Weise. Die Tierhalter teilen intensiv eine mehr oder minder lange Strecke gemeinsamen Lebens mit genau diesem Tier, diesem Individuum, das für genau diese Menschen oft „Familienmitglied“ geworden ist. Das Tier hat eine individuelle Stelle in diesem System, das dem Tierarzt nur in Ausschnitten wirklich zugänglich ist. Trotzdem wird er sich ein Bild von den Umständen machen, in denen das Tier zu Hause ist, und ein Bild von „seinen“ Menschen: Wie sachkundig sind diese, wie zuverlässig, wie gehen sie mit dem Tier um? Er wird ihre Aussagen abgleichen mit dem Bild, das er sich von Tier und Halter und von deren Verhältnis macht. Solche Urteile kommen nicht ohne Vorurteile aus und sollten daher leicht revidierbar bleiben. Schon bei der Anamnese wird sie der Tierarzt einbeziehen, wenn er den Tierhalter als Informationsquelle bewertet. Im weiteren Verlauf hängt viel von diesem systemischen Zueinander zwischen Tier, Tierhalter und Tierarzt ab; sie lohnen also einen besonderen Blick auf die jeweilige individuelle Konstellation.
Wir sprechen in unserem Kontext bis auf Weiteres vom Tierhalter; zunächst ist er es, in dessen Obhut sich das Tier befindet und der es dem Tierarzt vorstellt. In rechtlicher Hinsicht ist bei allen Vorgängen, die auch Vermögenswerte betreffen, der Eigentümer miteinzubeziehen, sofern nicht mit dem Halter identisch. Auch die Besitzverhältnisse am Tier verdienen entsprechend Beachtung.
Das Prinzip
Für die Frage nach dem Sinn einer Therapie bzw. spiegelbildlich nach der Euthanasie des Tieres hat die Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte (GST) in ihrem Dokument „Ethische Grundsätze für den Tierarzt und die Tierärztin“ (vom 9. Juni 2005) einen Leitsatz formuliert, der wesentliche Prinzipien enthält [2]: „3.4 Der Tierarzt und die Tierärztin führen eine Euthanasie nach den Regeln der medizinischen Kunst, nach einer präzisen Diagnose und Prognose, unter Einbezug der Lebensqualität des Tieres und mit Respekt gegenüber dem Tier und dem Besitzer oder der Besitzerin durch; sie lehnen sowohl eine Leidensverlängerung wie eine Lebensverkürzung allein auf Wunsch des Besitzers oder der Besitzerin ab.“
Das Folgende bietet eine an Prozessen und Entscheidungen orientierte Entfaltung dieses Leitsatzes.
Die Voraussetzungen
Wir nehmen als gegeben an, dass am Anfang einer relevanten Entscheidung eine sichere Diagnose steht, fundiert durch eigene Untersuchungen und nicht ausschließlich auf Anamnese basierend. Außerdem geht es hier um die aktuelle Lebensqualität des Tieres zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung. Der Fall einer z. B. durch Zufallsbefunde diagnostizierten Erkrankung mit schlechter Prognose, die erst in Zukunft für das Tier zu erniedrigter Lebensqualität führen wird, steht hier nicht zur Debatte. Ebenso wird vorausgesetzt, dass der Tierarzt die Euthanasie lege artis ausführen kann und dies auch tut.
Prognose und Entscheidung
Auf der Prognose des Tierarztes fußt die zentrale Festlegung, von der alles Weitere abhängt: Ist das Leben, das der Tierarzt für das Tier voraussieht, diesem Tier zuträglich?
Diese Festlegung wird die medizinisch zugänglichen Parametern wie Therapiemöglichkeiten und Therapiechancen einbeziehen, aber auch individuelle wie die „Lebensfreude“ und die „Kampfkraft“ des Tieres. Hier sind Erfahrung und Urteilskraft des Tierarztes gefragt. Zu bedenken ist auch, welchen Belastungen das Tier durch Therapie und Rekonvaleszenz ausgesetzt sein wird und von welcher Dauer diese sind. Entsprechend sind sie auf die mutmaßliche Lebenserwartung des Tieres zu beziehen, denn je mehr von der zu erwartenden „Lebensqualität“ durch Krankheit und Therapie gemindert wird, desto weniger „zuträglich“ wird es sein, das Tier am Leben zu halten. Bei einem jüngeren Tier wird diese Abwägung eher zugunsten eines Therapieversuchs ausfallen.
Diese Festlegung ist mit Wertungen und entsprechenden Unschärfen durchzogen, aber nicht willkürlich; sie ist kommunizierbar und mit Argumenten begründbar. Da der moralisch relevante Maßstab im individuellen Wohlbefinden des Tieres besteht, gibt es hier notwendig keine objektivierbaren Urteile. Dies gilt vor allem für das Moment der Abwägung, das in diese Festlegung eingeschlossen ist: Es steht der Wert des Lebens gegen den Wert der Qualität des Lebens. Das deutsche Tierschutzrecht schützt das Leben des Tieres, mutmaßlich im Einklang mit weithin geteilten moralischen Intuitionen und sicher im Einklang mit entsprechenden ethischen Theorien (etwa Schweitzers Ethik der Ehrfurcht vor dem Leben; biozentrischen Ansätzen oder der „Würde des Tieres“, die dessen Eigenwert einschließt). Zugleich ist es ansonsten pathozentrisch orientiert, also am Leiden des Tieres bzw. an dessen Vermeidung. Für die Euthanasie bedeutet dies Rechtfertigungspflicht sowohl für die Verkürzung von Leben wie für die Zumutung von Leiden. Der Tierarzt kann hier nicht wissen, welches Übel für das Tier das je größere ist, selbst wenn er dessen Zukunft vorhersehen könnte: Diese Abwägung bedeutet, eine Entscheidung zu treffen.
Dabei sind 3 Ausgänge möglich:
- Das „künftige Leben“ ist dem Tier nicht zuträglich.
- Das „künftige Leben“ ist dem Tier ohne Weiteres zuträglich.
- Das „künftige Leben“ ist dem Tier bedingt zuträglich.
Die Festlegung, was hier zutreffend ist, liegt unaufgebbar in der Rolle des Tierarztes, die nur er allein treffen kann und muss.
Die folgende Entscheidung, was nun realisiert werden soll und wird, kann er nur mit dem Halter zusammen treffen. Dabei sind konkrete Gegebenheiten, die das Tier und seine Umgebung betreffen, zu berücksichtigen. Die Vermutung, es finde sich notfalls immer ein Kollege, der auf Wunsch des Tierhalters anders handelt („wenn ich es nicht mache, macht es ein Anderer“), kann eine falsche Entscheidung nicht rechtfertigen. Unabhängig davon bleibt der Halter (auch rechtlich) verantwortlich für Leben und Wohlergehen des Tieres.
Aus dem Zusammenspiel zwischen Tierarzt und Tierhalter und der Verantwortung beider gegenüber dem Tier ergeben sich mehrere Szenarien.
Konsens über Therapie oder Euthanasie
Unproblematisch ist der weitere Verlauf der Dinge, wenn Konsens zwischen Tierhalter und Tierarzt besteht, solange das Wohl des Tieres der Maßstab der Entscheidung ist. Ist eine sinnvolle Therapie möglich und stimmt der Halter ihr zu, inklusive der monetären und lebenspraktischen Kosten dafür, ist der Fortgang unproblematisch. Gegen unter Umständen sehr teure und aufwändige Therapien könnte man bestenfalls sozialethische Bedenken geltend machen. Ansonsten gilt der Satz, nach dem „dem Einwilligenden kein Unrecht geschieht“ („volenti non fit iniuria“): Ist der Halter bereit und mutmaßlich in der Lage, die Lasten der Therapie auf sich zu nehmen, spricht nichts gegen sie.
Der Euthanasieverzug
Sieht der Tierarzt ein Fortleben des Tieres als unzumutbar für das Tier selbst an, wird er auch dem Halter gegenüber auf Euthanasie plädieren. Der einsichtige Halter wird dem auch zustimmen. Moralisch ist dies geboten, denn die entscheidenden „Kosten“ für eine Fortsetzung der Therapie trägt das Tier.
Widersetzt sich der Halter, ist dies psychologisch verständlich, aber ethisch nicht zu rechtfertigen. Dem Tod des Tieres entgeht er nicht; es ist an ihm, sich diesem Ereignis zu stellen und dem Tier keine weiteren, sinnlosen Leiden aufzubürden. Im Extremfall gebietet es das tierärztliche Berufsethos, eine Euthanasie durchzusetzen, ggf. mit amtstierärztlicher Hilfe.
Fällt die Entscheidung zur Euthanasie, ist ganz besonders darauf zu achten, ob der Halter, also derjenige, in dessen Obhut das Tier sich gerade befindet, mit dieser Entscheidung nicht möglicherweise die Rechte eines Dritten, vor allem die eines Eigentümers verletzt.
Mangelnde Voraussetzung für eine Therapie
Problematisch sind alle Fälle, in denen eine Therapie als sinnvoll erscheint, es aber seitens des Halters am Willen oder an der Fähigkeit entsprechender Mitwirkung fehlt. Die Therapie braucht Ressourcen unterschiedlicher Art (Geld, Zeit, Arbeit), die der Halter (oder der Besitzer) nicht aufbringen kann oder aufbringen will.
Auch für eine ethische Beurteilung gilt zunächst ein Grundsatz, den das Tierschutzrecht festhält: Wer ein Tier hält, „muss das Tier … seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen … pflegen.“ (TierSchG § 2, Abs. 1). Damit liegt die Verpflichtung beim Tierhalter, auch die medizinische Versorgung des Tieres zu sichern. Entsprechend begründen die Appelle von Tierhaltern an Tierärzte, im Interesse des behandlungsbedürftigen Tieres nötigenfalls auf Honorierung ihrer Leistung ganz oder teilweise zu verzichten, keinen moralischen Anspruch an den Tierarzt. Im Gegenteil liegt hier ggf. sogar eine versuchte Nötigung gegen den Tierarzt mit dem Tier quasi als Geisel vor.
Reichen die Ressourcen des Halters tatsächlich nicht für eine adäquate Behandlung aus, lohnen sich Überlegungen, wie diese zu mehren seien. Gerade bei Ressourcen wie Zeit und Arbeit könnten sich andere Wege auftun. Auch die Abgabe des Tieres kann eine Lösung sein. Ist dies nicht möglich, können Alternativen geprüft werden, um die Kosten für den Halter zu reduzieren. Kriterium ist dann, ob die Lebensqualität des Tieres auch dann noch über dem „kritischen Wert“ bleibt, wenn nicht alle Anstrengungen unternommen werden. Dies gilt besonders dann, wenn eine Weiterbehandlung, um die Kosten zu dämpfen, nicht nach dem Optimum geschehen soll.
Dabei unterstellt ist eine klare Option für das Leben des Tieres: Dass wir das Weiterleben des Tieres gegenüber seiner Tötung vorziehen, ist ethisch nicht leicht und nicht voraussetzungsfrei zu begründen. Wir dürfen aber einen moralischen Konsens unterstellen, der sich im deutschen Tierschutzrecht in der Zielbestimmung wiederfindet, das Leben des Tieres zu schützen. Entsprechend kann eine Entscheidung, dem Tier das Leben aus Gründen zu nehmen, die nicht in ihm selbst, sondern in den sozio-ökonomischen Verhältnissen seiner menschlichen Umgebung begründet liegt, nur die Ultima Ratio sein. Der Preis für die Fortsetzung der Therapie muss eine unbillige Härte für den Halter bedeuten.
Es wird eine Bewertung und Entscheidung im Einzelfall nötig sein, wie viel an „zumutbarem Aufwand“ es bedeutet, eine hinreichend hohe Lebensqualität für das Tier sicherzustellen. Eine Obergrenze für das Zumutbare ist nicht einfach gesetzt. Rechtlich ist zumindest klar, dass diese nicht mit dem wirtschaftlichen Wert des Tieres zusammenfällt. (§ 251 II Satz 2 (BGB): „Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert übersteigen“.)
Dagegen wird man aus dem oben genannten Prinzip aus TierSchG § 2 nicht folgern können, es gäbe überhaupt keine Obergrenze für die Belastung des Halters. Selbst beim Menschen praktizieren wir eine Deckelung der Kosten, auch und v. a. der finanziellen, die wir für eine Behandlung ausgeben. Wir sprechen Tieren auch keine Würde zu, die „über allen Preis erhaben ist, mithin kein Äquivalent verstattet“ (Kant). Sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, dann zählen dazu nicht nur die konkreten Verhältnisse zwischen Mensch und Tier, sondern auch die Vermögensverhältnisse des Ersteren. Das ist insofern ethisch problematisch, weil es das Schicksal des Tieres von Faktoren abhängig macht, die nichts mit ihm zu tun haben. Vor allem aber verlangt dies eine Bewertung durch den Tierarzt, die nicht seiner Profession entspricht. Dabei soll nicht vergessen werden, dass es sich um eine strikte Ultima Ratio handelt.
Die Entscheidungsfindung sollte auf jeden Fall dokumentiert sein. Zur Unterstützung finden Sie am Artikelende eine Checkliste und einen Entscheidungsbaum.
Die Empfehlungen zeigen die möglichen Wege und Entscheidungen auf, in dem sich Tierarzt und Tierhalter in der Entscheidungsfindung um das Wohl des Tieres befinden. Jede Entscheidung für oder wider Therapie oder Euthanasie ist immer eine Einzelfallentscheidung und kann nur unter Abwägung aller fachlichen und moralischen Aspekte erfolgen. Die Dokumentation zu der Entscheidungsfindung sichert und wahrt die für die Entscheidung relevanten Momente und macht sie auch Dritten gegenüber nachvollziehbar.
Checkliste
Die Entscheidungsfindung sollte auf jeden Fall dokumentiert sein. Zur Unterstützung findet sich hier eine Checkliste.

Entscheidungsbaum
Die Entscheidungsfindung sollte auf jeden Fall dokumentiert sein. Zur Unterstützung findet sich hier eine Entscheidungsbaum.

Zusatzinfo
Die Entscheidungshilfe wurde von der Landestierärztekammer Hessen und der Tierärztekammer Berlin herausgegeben. Sie wurde vom Tierschutzausschuss der Landestierärztekammer (LTK) Hessen initiiert (Vorsitz 2007 – 2012: Dr. Bernd Helm, Marburg; Vorsitz 2012 – 2017: Dr. Kerstin Herfen, Hadamar).
Der Originalartikel zum Nachlesen:
Entscheidungshilfe zur Euthanasie von Klein-und Heimtieren. kleintier konkret 2018; 21(01): 35-40 DOI: 10.1055/s-0043-120777
(JD)
- Erhardt W, Henke J, Haberstroh J, Baumgartner C, Tacke S. Anästhesie und Analgesie beim Klein- und Heimtier. Stuttgart: Schattauer; 2011
- Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte. Ethische Grundsätze für den Tierarzt und die Tierärztin. Bern: 2005
- Hoff T, Buck-Werner ON, Fürst A. Tierärztliche Sterbehilfe. Berlin: Veterinärspiegel; 2013
- Tiere töten. Tierethik. Zeitschrift zur Mensch-Tier-Beziehung. Küsnacht, CH: Altex-Edition; 2014