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RechtsfrageBesitzerwechsel: Welche Informationen darf der neue Tierhalter erhalten?

Nach einem Besitzerwechsel möchten die neuen Tierhalter*innen häufig Informationen über bisherige Behandlungen erhalten. Wann darf Einsicht in die Behandlungsdokumentation gewährt werden?

Inhalt
Eine medizinische Person arbeitet an einem Laptop.
ijeab/stock.adobe.com

Tierärzt*innen sind an die tierärztliche Schweigepflicht und die Einhaltung der Datenschutzerklärung gebunden.

„Ein Tier kommt mit seinem neuen Besitzer in die Praxis, dieser zeigt auf dem Handy einen schlecht leserlichen ‚Kaufvertrag‘ vom Vorbesitzer. Er möchte nun Informationen über die bei uns vorher erfolgten Behandlungen. Hat er darauf ein Anrecht? Dürfen wir diese Informationen ohne Erlaubnis des Vorbesitzers geben? Unter Umständen wollte der Vorbesitzer ja aus bestimmten Gründen (z. B. Finanzierung) keine Behandlung.“

Aufgrund der Vorlage eines Kaufvertrages hat der*die Käufer*in eines Tieres kein Anrecht auf Einsicht in die Behandlungsdokumentation des Tieres, soweit die damaligen Behandlungen durch den*die Verkäufer*in in Auftrag gegeben worden sind. In diesem Zusammenhang sind der Datenschutz und die tierärztliche Schweigepflicht relevant.

Datenschutz

Im Rahmen einer Datenschutzerklärung haben Tierärzt*innen und Verkäufer*innen des Tieres aufgrund der Behandlungssituation vereinbart, in welchem Umfang die personenbezogenen Daten des Verkäufers erhoben, gespeichert und verarbeitet werden.

Sollte der*die Verkäufer*in des Tieres im Rahmen der Datenschutzerklärung keine Einwilligung zur Weitergabe seiner personenbezogenen Daten an potenzielle Käufer*innen des Tieres gegeben haben, dürfte bereits aus diesem Grund die Aushändigung der Behandlungsdokumentation bzw. die Einsicht in dieselbe nicht erfolgen.

Selbst das Schwärzen der personenbezogenen Daten dürfte nicht ausreichend sein. Werden im Rahmen der Behandlung des Tieres Erkrankungen festgestellt, die auf den Menschen übertragbar sind, kann dies u. U. zu Rückschlüssen auch auf den Gesundheitszustand des Verkäufers führen, sodass man ohne entsprechende Einwilligung des Verkäufers bereits aus datenschutzrechtlichen Gründen Abstand von der Aushändigung der Behandlungsdokumentation bzw. der Einsicht in dieselbe nehmen sollte.

Schweigepflicht

Dasselbe Problem ergibt sich im Rahmen der tierärztlichen Schweigepflicht.

Anders als beim Menschen ist zwar die Krankengeschichte des Tieres nicht vom Rechtsgut des § 203 Abs. 1, Nr. 1 StGB erfasst, da nach einhelliger Meinung dem Tier als Patienten kein Geheimschutz zuteilwerden kann. Jedoch sind im Rahmen der Strafvorschrift die persönlichen Geheimnisse des Tierhalters, die den Tierärzt*innen anlässlich der Behandlung anvertraut oder bekannt werden, geschützt. In diesem Zusammenhang sind sodann ebenfalls die Erkrankungen, die auf den Menschen übertragbar sind, relevant.

Fazit

Damit Tierärzt*innen weder gegen die DSGVO noch gegen die Regelung des § 203 StGB verstoßt, sollte der*die Verkäufer*in des Tieres in die Verarbeitung der personenbezogenen Daten einwilligen und ebenfalls die Tierärzt*innen von der tierärztlichen Schweigepflicht entbinden. Erst dann darf dem*der neue*n Tierbesitzer*in die Einsicht in die Behandlungsdokumentation gewährt werden.

Der Originalbeitrag zum Nachlesen:
Kranepuhl B. "Besitzerwechsel: Welche Informationen darf der Tierarzt dem neuen Halter geben?kleintier konkret 2024; 27(05): 51 DOI: 10.1055/a-2376-4521

(IR)