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RechtsfrageTerminabsage – Wann kann ich eine Rechnung stellen?

Termine werden mehrfach kurzfristig abgesagt, gibt es ein Ausfallhonorar? Diese Frage wird in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich behandelt.

Quelle: Thieme Gruppe

So entschied beispielsweise das Amtsgericht Diepholz, dass eine Praxis für aufwendige Behandlungen bei Nicht-Erscheinen oder zu kurzfristiger Absage eventuell ein Ausfallhonorar verlangen kann. Der Arzt müsse den Schaden – und damit das Honorar – aber möglichst klein halten (Amtsgericht Diepholz 2011, Az.: 2 C92/11).

Andererseits entschied das Landgericht Berlin schon 2005, dass generelle Ausfallhonorare im Anmeldeformular nicht zulässig sind und das Amtsgericht Bremen war 2012 der Ansicht, dass Patienten abgesprochene Termine jederzeit folgenlos stornieren dürfen (Landgericht Berlin, 55 S310/04; Amtsgericht Bremen, 9 C0566/11).

Somit kann bei einer Bestellpraxis und einer zeitaufwendigen Behandlung ein Ausfallhonorar anfallen. Der Arzt ist jedoch verpflichtet, den entstandenen Schaden gering zu halten. Kann er in dieser Zeit andere Patienten behandeln oder Verwaltungsaufgaben erledigen, sollte das Ausfallhonorar entsprechend geringer ausfallen. Kann der Arzt die Zeit auf diese Weise nicht nutzen und kann er dies nachweisen, steht ihm unter Umständen ein Ausfallhonorar in voller Höhe zu. Voraussetzung dafür ist jedoch in der Regel, dass eine ausdrückliche Vereinbarung im Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient vorliegt.

Ebenfalls muss dem Tierhalter die Möglichkeit eröffnet werden, seine Absage dem Tierarzt gegenüber zu erklären. Kann dieser sich ausreichend entlasten, kann der Tierarzt in diesem Falle kein Ausfallhonorar verlangen.