
Beschädigt ein Tier Geräte oder Einrichtungsgegenstände einer Tierarztpraxis, besteht ein Schadensersatzanspruch des Tierarztes gegen den Tierhalter. So wurde ein Tierhalter in einem vergleichbaren Fall zur Zahlung der in Rechnung gestellten tierärztlichen Leistung sowie eines Schadensersatzbetrags in Höhe der Reparaturkosten verurteilt (Landgericht Münster, Entscheidung vom 31.01.2014 (Az. 8 O 504/12)).
Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass der Schaden auf der Unberechenbarkeit und der Selbstständigkeit tierischen Verhaltens und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung beruhe. Das Gericht hat also eindeutig eine Haftung des Tierhalters angenommen. (Entscheidung vom 07.03.2009; Az. VI ZR 166/08).
Nach der Rechtsprechung besteht also in Fällen, in denen das Tier eines Tierhalters Geräte oder Einrichtungsgegenstände der Praxis eines Tierarztes beschädigt, ein Schadensersatzanspruch des Tierarztes gegen den Tierhalter. (Grundlage hierfür ist die gesetzliche Haftungsregelung des § 833 Satz 1 BGB). Hier ist zu berücksichtigen, dass der Tierhalter unabhängig von einem eventuellen Verschulden haftet. Vielmehr haftet er unter dem Gesichtspunkt einer sog. „Gefährdungshaftung“, also weil ein Tier wegen der Unberechenbarkeit und Selbstständigkeit tierischen Verhaltens einen Schaden herbeigeführt hat.
Ein anspruchsminderndes Mitverschulden des behandelnden Tierarztes ist von dem Tierhalter darzulegen und zu beweisen. Dies wäre bei einer unsachgemäß durchgeführten Behandlung und eines dadurch herbeigeführten schädigenden Verhaltens des Tieres der Fall.