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RechtsfragePraktika im Studium – Welche Aufgaben dürfen in der Praxis übernommen werden?

Praktika im Veterinärmedizinstudium sind für Studierende Pflicht. Dabei stellt sich die Frage, welche Aufgaben die Praktikant*innen schon übernehmen dürfen und wer im Schadensfall zahlen muss.

Eine Medizin-Studierende Person hält einen Block in den Armen und schaut in die Kamera.
Africa Studio/stock.adobe.com - Stock photo. Posed by models

Welche Versicherung für studentische Praktika in Tierarztpraxen greift, hängt von der Art des Praktikums ab.

„Wir haben immer wieder Studierende in der Praxis, die ihr Praktikum bei uns absolvieren. Welche Aufgaben dürfen sie übernehmen und wie stark müssen sie dabei begleitet werden? Und wer zahlt, wenn einmal etwas schiefgeht?“

Grundsätzlich soll ein Praktikum als gezielte Teilausbildung zur Erlangung von praktischen Kenntnissen und Erfahrungen führen. Sobald die Erbringung der Arbeitsleistung im Vordergrund steht, handelt es sich dabei um ein Arbeitsverhältnis.

Gerade im Bereich des praktischen Jahres in der Humanmedizin, das ebenfalls als Praktikum zu klassifizieren ist, sind folgende Tätigkeiten z. B. erlaubt:

  • Anamnesevorbereitung/Überprüfung der Anamnesevorbereitung in Zusammenarbeit mit Ärzt*in
  • Patientenaufklärung (in Anwesenheit von Ärzt*in)
  • EKG-Durchführung (Überprüfung und Befundung durch Ärzt*in)
  • Dauerkatheter-Wechsel
  • Lungenfunktion (Überprüfung und Befundung durch Ärzt*in)
  • Ton- und Sprachaudiometrie o. Ä. (Überprüfung und Befundung durch Ärzt*in)
  • Impfungen
  • Infusionen (Ärzt*in in Rufweite)
  • intravenöse Injektionen (Ärzt*in in Rufweite)
  • subkutane /intramuskuläre Injektionen
  • Pricktest (Ärzt*in in Rufweite)
  • Wundversorgung, wenn es sich um unkomplizierte Wunden handelt
  • Versorgung komplizierter Wunden nur dann, wenn eine regelmäßige ärztliche Kontrolle gewährleistet werden kann

Eine vergleichbare Auflistung für den veterinärmedizinischen Bereich gibt es nicht, dennoch kann man sich an den vorbezeichneten Tätigkeiten orientieren. Diese sind jedoch nur dann erlaubt, wenn der Studierende über eine ausreichende Qualifikation verfügt. Ausdrücklich ausgenommen ist die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien, die nur einem approbierten Tierärzt*in erlaubt ist (§ 5 Abs. 1 TierSchG).

Bei einem Pflichtpraktikum während des Studiums greift im Schadensfall die Haftpflichtversicherung der jeweiligen Universität. Für freiwillige Praktika muss sich der Studierende um eine private Haftpflichtversicherung bemühen. Es ist aber auch möglich, dass der Tierarzt*in den Versicherungsumfang seiner Berufshaftpflichtversicherung für Praktikant*innen – egal ob Pflicht- oder freiwilliges Praktikum – erweitert.

Der Originalbeitrag zum Nachlesen: 
Kranepuhl B. "Welche Aufgaben dürfen Praktikanten übernehmen?"  kleintier konkret 2022; 25(01): 53 DOI: 10.1055/a-1725-2991

(IR)