Benutzeranmeldung

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich auf der Website anzumelden.

Suchergebnisse zur Ihrer letzten Suchanfrage

RechtsfrageRabatt beim Tierarzt und die GOT

Darf ich Kunden in der Tierarztpraxis einen Rabatt geben und wie ist das mit der geltenden GOT vereinbar?

Rabatt Symbol
pixelkorn/stock.adobe.com

Gerne würde man manchmal einem langjährigen Stammkunden oder einem in Not geratenen Kunden helfen, indem man ihm einen Rabatt für die Behandlung seines Tieres in der Praxis gibt, doch ist das erlaubt und mit der GOT vereinbar?

Nur in begrenzten Ausnahmefällen darf der Satz in der GOT unterschritten werden, dazu zählen Kastration oder Sterilisation von freilebenden Katzen nach §4 Abs. 1, S.3 GOT, wenn die Katzen für diesen Eingriff eingefangen wurden, nach der Behandlung wieder freigelassen werden oder die Leistung für den Tierschutz erbracht wurde.

In allen anderen Fällen darf eine Rabattierung und somit die Unterschreitung der GOT nicht erfolgen. Ein Rabatt zu geben ist jedoch nicht strafbar, sondern gilt lediglich als Wettbewerbsverstoß (§§ 3, 3a UWG i. V. m. GOT), der abgemahnt werden kann. Im schlimmsten Fall kann hier die Zahlung eines Schadensersatzes und die Abgabe einer Unterlassungserklärung drohen. Außerdem ist ein Rabatt von tierärztlichen Leistungen laut des Kammergerichtes Berlin berufswidrig, denn laut deren Aussage soll „die ärztliche Berufsausübung nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientiert sein“.

Folglich ist ein Rabatt auch für langjährige und gute Kunden in der Tierarztpraxis nicht möglich bzw. nicht erlaubt.