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RechtsfrageSind Tierärzt*innen zur Behandlung verpflichtet?

Häufig stellt sich die Frage, ob Tierarztpraxen einen Aufnahmestopp verhängen oder die Behandlung eines Patienten ablehnen dürfen. 

Ein Tierärzt*in horcht mit einem Stethoskop eine Katze ab.
thodonal/stock.adobe.com

Ob Tierärzt*innen die Behandlung eines Patienten ablehnen dürfen, ist in der Berufsordnung geregelt.

„Unsere Nachbarpraxis hat einen Aufnahmestopp verhängt und nimmt keine Neukunden mehr an. Ist das rechtmäßig? Gibt es eine Pflicht zur Behandlung oder gilt dies nur für Notfälle?"

Bei der Ausübung der tierärztlichen Tätigkeit ist der Tierarzt grundsätzlich in der Ausübung frei. Er kann somit eigenständig entscheiden, ob er ein Tier behandelt oder die Behandlung verweigert.

So heißt es z. B. in der Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein in § 15 Abs. 4: „Der Tierarzt ist in der Ausübung seines Berufes grundsätzlich frei. Er kann eine tierärztliche Behandlung ablehnen, soweit er nicht rechtlich dazu verpflichtet ist. Er kann sie insbesondere dann verweigern, wenn er der Überzeugung ist, dass zwischen ihm und dem Tierbesitzer oder dessen Beauftragten das notwendige Vertrauensverhältnis fehlt.“ Gleichlautende Formulierungen finden sich ebenfalls in der Berufsordnung der Landestierärztekammer Bayern (§ 1 Abs. 3) oder der Tierärztekammer Sachsen-Anhalt (§ 12 Abs. 2). 

Ein Aufnahmestopp und eine einhergehende Nichtannahme von Neukunden ist somit möglich, ohne dass der Tierarzt sich standeswidrig verhält und ein berufsrechtliches Verfahren fürchten müsste. 

Etwas anders gilt dagegen im Falle eines Notfalls. Hier hat ebenfalls die Tierärztekammer Nordrhein die Pflicht zur Behandlung von Notfällen in der Berufsordnung geregelt. Dort wird in § 15 Abs. 5 Folgendes festgehalten: „In Notfällen ist jeder Tierarzt auch ohne Anforderung zur Leistung der ersten Hilfe bei Tieren verpflichtet.“ 

Die Missachtung dieser standesrechtlichen Verpflichtung kann von Tierhaltern und Berufskollegen gerügt und letztlich mit einem Ordnungsgeld bestraft werden. Anzumerken bleibt jedoch, dass es sich wirklich um einen Notfall handeln muss. Geht es lediglich um eine nicht dringende Dienstleistung wie die Fellpflege, eine Impfung oder eine kaum schmerzhafte und nicht lebensgefährliche Verletzung, kann der Tierarzt die Behandlung auf der Grundlage der Berufsordnung verweigern.

Der Originalbeitrag zum Nachlesen: 
Kranepuhl B. "Sind Tierärzte zur Behandlung verpflichtet?kleintier konkret 2022; 25(03): 49 DOI: 10.1055/a-1809-2736

(IR)