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RechtsfrageTierhalter zahlt nicht – darf ich den Hund einbehalten?

Der Tierhalter kann nicht für sein Tier bezahlen, darf ich dieses behalten, bis er zahlt?

Mary Lynn Strand / stock.adobe.com

Diese in der Praxis häufig vorkommende Frage ist rechtlich nicht ganz einfach zu beantworten. In der Rechtsprechung wird die Situation unterschiedlich beurteilt: Grundsätzlich ist ein Hund Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 Abs. 1 BGB. Die Zurückbehaltung eines Tieres steht nicht im Widerspruch zum § 1 TierSch. Demnach hat der Mensch aus Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Die Zurückbehaltung steht auch nicht im Widerspruch zu § 90a BGB. Dieser besagt, dass die Tiere keine Sachen sind. Aus gesetzgeberischer Wertung sind Tiere rechtlich von Sachen abzugrenzen. Sie werden als Mitgeschöpf aufgestuft. Dennoch werden Tiere weiterhin als Gegenstand verpflichtender Geschäfte und sachenrechtlicher Vorgänge gesehen. Dies führt dazu, dass Tiere nach wie vor „Wertsachen“ sind und rechtlich entsprechend behandelt werden können.

In der Praxis wird man regelmäßig eine Einzelfallbeurteilung vornehmen müssen. Dabei sind Aspekte des Tierschutzes maßgeblich zu berücksichtigen. Ein Zurückbehaltungsrecht muss verneint werden, wenn bei dem Tier durch den Verbleib in der Praxis Vereinsamungsgefühle, seelischer Schmerz oder organische Krankheiten entstehen (Oberlandesgericht München 2000). Dies gilt auch, wenn das Tier von einer Person getrennt wird, auf die es besonders fixiert ist. Gewährleistet die Praxis oder Klinik eine artgerechte Unterbringung mit „rund um die Uhr Betreuung“, werden diese Beeinträchtigungen nicht auftreten. Es ist davon auszugehen, dass das Tier im Einzelfall bis zur Bezahlung der Rechnung einbehalten werden darf.