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Im Notdienst ist möglicherweise keine weitere Unterstützung aus dem Team vor Ort, um beim Röntgen zu unterstützen. - Symbolbild
„Wann dürfen Besitzer beim Röntgen dabei sein? In der normalen Sprechstunde wird dies vermieden, aber wie sieht es am Wochenende oder im Notdienst aus, wenn keine weitere Unterstützung vor Ort ist oder die anderen Kollegen z. B. im OP beschäftigt sind? Und wer ist verantwortlich (wer haftet?), wenn beim Röntgen etwas passiert, z. B. wenn die Katze den (mitröntgenden) Tierhalter oder den Tierarzt beißt, oder das Kaninchen vom Tisch springt und sich gravierend verletzt?“
Grundsätzlich ist die Anwesenheit des Tierhalters als Tierbegleitperson immer nur gestattet, wenn dies erforderlich ist. So kann die Anwesenheit des Tierhalters erforderlich sein, wenn dieser z. B. einen beruhigenden Einfluss auf das Tier ausübt oder wenn kein Personal zur Fixierung des Tieres vorhanden ist.
Tierbegleitperson: Definition
Bei einer „Tierbegleitperson“ handelt es sich um eine einwilligungsfähige Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit freiwillig ein Tier begleitet oder betreut (§ 1 StrlSchV). Dies bedeutet, dass z. B. ein Hundeführer mit seinem Diensthund oder ein Tierpfleger keine Tierbegleitpersonen sind, sondern wie eine beruflich exponierte Person behandelt werden müssen.
Zutrittsverbot für schwangere Tierbegleitpersonen
Schwangeren Frauen dürfen nicht als Tierbegleitpersonen in den Kontrollbereich, hier gibt es keine Ausnahmeregelung (§ 55 Abs. 2 StrlSchV). Das Zutrittsverbot geht auch aus § 144 StrlSchV hervor.
Unterweisung der Tierbegleitpersonen
Die Tierbegleitpersonen müssen vor der Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung am Tier auf Gefahren, deren Vermeidung sowie sonstige Erfordernisse des Strahlenschutzes hingewiesen werden. Hinsichtlich dieser Unterweisung, die in § 63 StrlSchV vorgeschrieben ist, sollte das Merkblatt für Tierhalter für die Röntgenuntersuchung vom Bundesverband praktizierender Tierärzte e. V. verwendet werden.
Weitere Anforderungen
Zudem hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür Sorge zu tragen, dass bei der Planung des betrieblichen Strahlenschutzes zum Schutz der Tierbegleitperson ein Dosisrichtwert von höchstens 100 Mikrosievert je Anwendung festgelegt wird. Der Dosisrichtwert ist für die effektive Dosis der Tierbegleitperson festzulegen. Bei einer in der Kleintiermedizin üblichen Röntgenuntersuchung stellt dieser Grenzwert jedoch i. d. R. kein Problem dar.
Außerdem hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass ein Tier, an dem radioaktive Stoffe angewendet wurden, aus dem Strahlenschutzbereich erst entlassen wird, wenn für die Tierbegleitperson nur eine effektive Dosis im Bereich von 100 Mikrosievert zu erwarten ist. Diese Vorgaben gehen letztlich aus der gesetzlichen Regelung des § 144 StrlSchV hervor.
Diese Vorgaben sollten zwingend eingehalten werden, um keine Haftung der Tierbegleitperson betreffend des Röntgens entstehen zu lassen.
Wer haftet, wenn beim Röntgen etwas passiert?
Eine Haftung des Tierhalters ist in diesem Zusammenhang ausgeschlossen, wenn dieser von seinem eigenen Tier während der Fixierung gebissen wird. Insoweit wird der Tierhalter wie ein „Wie-Beschäftigter“ für den Tierarzt tätig, sodass eine Haftung aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 104 SGB VII nur greift, wenn der Tierarzt den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Der Tierarzt wiederum kann bei einer solchen Bissverletzung weiterhin den Tierhalter auf der Grundlage des § 833 BGB in Anspruch nehmen.
Kommt es in einer solchen Situation zu einer Verletzung des Tieres, kommt regelmäßig ebenfalls keine Haftung für die Verletzung des Tieres in Betracht, wenn der Tierarzt den Tierhalter entsprechend der Fixierung instruiert hat.
Der Originalbeitrag zum Nachlesen:
Kranepuhl B. "Röntgenuntersuchung: Wann dürfen Besitzer dabei sein?" kleintier konkret 2025; 28(01): 50-57 DOI: 10.1055/a-2498-9730
(IR)