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PraxismanagementVollständige Arbeitszeiterfassung ist Pflicht!

Wann und warum muss die Arbeitszeit erfasst werden? Welche Möglichkeiten der Arbeitszeiterfassung gibt es? Welche Regeln gelten sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer?

Arbeitszeiterfassung
magele-picture / stock.adobe.com

Umfragen haben ergeben, dass vielen Tierärzten das Arbeitszeitgesetz nicht bekannt ist und in vielen Praxen keine Aufzeichnung der Arbeitszeiten erfolgt. Um unbezahlte Überstunden und Haftungsrisiken für den Arbeitgeber zu vermeiden, ist ein Schließen dieser Wissenslücke elementar.

Im September 2022 gab es dazu ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Hier wurde entschieden, dass Arbeitgeber*innen nach einer Regelung im Arbeitsschutzgesetz §3 Abs. 2 Nummer 1, dazu verpflichtet sind, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer*innen zu erfassen. Zusätzlich müssen die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit jedem Arbeitnehmer innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums eine Mindestruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden und innerhalb eines Siebentagezeitraums eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich einer täglichen Ruhezeit von 11 Stunden gewährt wird. Außerdem muss für die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eine, die Überstunden einschließende, Obergrenze von 48 Stunden vorgesehen sein.

Zur Erfassung der Arbeitszeit sollte nach Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union ein „objektives, verlässliches und zugängliches“ System vorhanden sein, mit dem die tägliche Arbeitszeit erfasst werden kann. Dabei ist nicht festgelegt, dass dies zwingend elektronisch erfolgen muss, sondern auch eine Dokumentation in Papierform ist zulässig.

(RG)

Quelle (nach Angaben von):

Bundesverband Praktizierender Tierärzte e.V. (2023). "Arbeitszeiterfassung". Im Internet: Arbeitszeiterfassung © Bundesverband Praktizierender Tierärzte e.V. (tieraerzteverband.de). 02.03.2023.

Bundesverband Praktizierender Tierärzte e.V. - Michael Panek (03.2023). "Verpflichtung zur vollständigen Arbeitszeiterfassung". bpt-info, 3/23, 11-12. 02.03.2023.