„Ein Besitzer hat einen Hund übernommen und der Vorbesitzer hat im Heimtierausweis die Seite mit den Adressdaten herausgerissen, damit der Vorbesitz nicht nachzuvollziehen ist. Ist dieser Ausweis dennoch weiterhin gültig, kann mit Impfungen ausgefüllt und für Reisen genutzt werden? Und falls nein, was und wie übertrage ich die bisherigen Einträge in einen neuen Heimtierausweis und was mache ich mit dem alten Ausweis?“
Sollte die Seite mit den Daten des vorherigen Tierhalters herausgerissen, überklebt oder in anderer Form – z. B. durch Schwärzung – unkenntlich gemacht worden sein, verliert der EU-Heimtierausweis seine Wirkung als amtliches Dokument. In einem solchen Fall muss durch die niedergelassenen Tierärzt*innen ein neuer EU-Heimtierausweis ausgestellt werden. Dies müsste ebenfalls erfolgen, wenn das Feld bei wiederholtem Halterwechsel voll sein sollte.
Bei der Neuausstellung muss das Tier jedoch nicht neu geimpft werden. Die vorhandenen Eintragungen können in den neuen Ausweis übernommen werden, wenn die Kriterien an eine gültige Tollwutimpfung entsprechend der EU-Verordnung erfüllt sind (Anhang III der VO [EU] Nr. 576/2013). Insbesondere die Kennzeichnung muss zum Zeitpunkt der Tollwutimpfung nachweislich vorhanden gewesen sein. Als Ausstellungsdatum ist das aktuelle Datum einzutragen. Die Tollwutimpfung ist nur in Zweifelsfällen zu wiederholen.
Die gesetzlichen Regelungen für den EU-Heimtierausweis ergeben sich aus der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013, die seit dem 29. Dezember 2014 gelten. Die EU-Heimtierausweise können von niedergelassenen Tierärzt*innen ausgestellt werden. Dies betrifft ebenfalls die Änderung bei einem Halterwechsel.
Was passiert mit dem „alten“ Heimtierausweis?
Bis zur nächsten Wiederholungsimpfung sollten zum Nachweis der Impfchronologie beide Pässe durch die*den aktuelle*n Tierhalter*in mitgeführt werden. Daher sollte der „alte“ EU-Heimtierausweis dem*der aktuellen Tierhalter*in überlassen und nicht vernichtet bzw. einbehalten werden. In diesem Fall ist es üblich, dass ein Tier mehrere EU-Heimtierausweise hat (Erstausweis und Folgeausweis). Dies sieht der Art. 22 Abs. 4 der VO (EU) Nr. 576/2013 sogar ausdrücklich vor.
Was ist noch zu beachten?
Tierärzt*innen müssen zudem darauf achten, dass folgende Angaben ausgefüllt sind (Vorgabe des Art. 22 Abs. 1 VO (EU) Nr. 576/2013:
- Ort des Transponders oder der Tätowierung und entweder Zeitpunkt der Anbringung oder Zeitpunkt des Ablesens des Transponders oder der Tätowierung sowie alphanumerischer Code von Transponder oder Tätowierung anzeigt
- Name, Art, Rasse, Geschlecht, Farbe, Geburtsdatum nach Angaben des Tierhalters; etwaige Auffälligkeiten oder besondere Merkmale des Heimtieres
- Name und Kontaktinformationen des Tierhalters
- Name, Kontaktinformationen und Unterschrift des ermächtigten Tierarztes, der den Ausweis ausstellt oder ausfüllt
- Unterschrift des Tierhalters
Der Originalbeitrag zum Nachlesen:
Kranepuhl B. "Ist ein Heimtierausweis noch gültig, wenn eine Seite herausgerissen wurde?" kleintier konkret 2024; 27(01): 64 DOI: 10.1055/a-2216-9399
(IR)