
Trotz Mahnungen per Post, kann es passieren, dass bei offenen Rechnungen mit Patientenbesitzern die Zahlungen ausbleiben. Rechtsexperte Jürgen Althaus erklärt, was im Streitfall zu tun ist und wie vorgesorgt werden kann.
In den Fällen des Forderungseinzugs sind zunächst 2 Begrifflichkeiten streng voneinander zu trennen. Der Vergütungsanspruch des Tierarztes aus dem Behandlungsvertrag wird mit Leistungserbringung fällig (§ 614 BGB). Ab diesem Zeitpunkt kann der Tierarzt seine Vergütung gegenüber dem Auftraggeber verlangen. Grundsätzlich tritt nach einer Mahnung der Verzug ein. Die Folgen des Verzugs (§ 286 BGB) sind, dass der Tierarzt gegenüber dem Auftraggeber weitere Kostenpositionen (Zinsen, Mahngebühren, Rechtsanwaltskosten und Inkassokosten) geltend machen kann.
Mahnung richtig umsetzen
Hinsichtlich einer Mahnung gibt es kein Formerfordernis. Somit kann grundsätzlich eine Mahnung per Brief, E-Mail oder sogar mündlich erfolgen. In der Praxis besteht jedoch das Problem, dass der Tierarzt den Zugang der Mahnung im Streitfall beweisen muss. Aus Gründen des Beweises empfiehlt es sich daher, die Mahnung schriftlich abzufassen und per Fax oder Brief (Einwurfeinschreiben) zu versenden. Grundsätzlich sollte erst nach erfolgter Mahnung sodann ein Mahn- bzw. Klageverfahren durchgeführt werden, wenn der Auftraggeber sich weigern sollte, die Vergütung des Tierarztes zu entrichten.
Alternative zur Mahnung möglich
Auf eine Mahnung kann verzichtet werden, wenn bereits auf der Rechnung folgender Passus aufgeführt wird: „Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig. Um allen Beteiligten unnötige Kosten zu ersparen, verzichten wir auf ein mehrstufiges Mahnverfahren. Falls Sie diese Rechnung nicht innerhalb der nächsten 30 Tage begleichen, geraten Sie automatisch in Zahlungsverzug (Rechtsgrundlage § 286 Abs. 3 BGB). Ab Eintritt des Zahlungsverzugs berechnen wir Mahngebühren und Verzugszinsen. Außerdem tragen Sie alle Kosten eines eventuell folgenden gerichtlichen Mahnverfahrens. Bitte setzen Sie sich daher rechtzeitig mit uns in Verbindung, wenn Sie Zahlungsverzögerungen absehen können.“
In diesem Fall sollte ebenfalls aus Beweisgründen der Erhalt der Rechnung durch eine Unterschrift des Auftraggebers dokumentiert werden oder die Rechnung per Fax oder Brief (Einwurfeinschreiben) versendet werden.