„Aufgrund des bestehenden Fachkräftemangels stelle ich eine Person ein, die keine Ausbildung zur TFA abgeschlossen hat. Welche Aufgaben darf ich nun an sie delegieren und welche nicht?“
Nicht delegierbare Leistungen
Leistungen, die in rechtlicher Hinsicht nur dem Tierarzt vorbehalten sind, dürfen weder an tiermedizinische Fachangestellte (TFA) noch an nicht als TFA ausgebildetes Personal delegiert werden. Hierzu zählen beispielsweise die Anästhesie sowie Eingriffe an Tieren nach den §§ 5, 6 TierSchG.
Weiterhin darf der Tierarzt Leistungen, die er aufgrund der erforderlichen besonderen Fachkenntnisse nur persönlich erbringen kann, nicht delegieren. Dazu gehören insbesondere:
- eingehende Anamnese
- Untersuchung des Patienten einschließlich invasiver diagnostischer Leistungen
- Diagnosestellung
- Indikationsstellung
- Vorschlag der Therapie
- Durchführung invasiver Therapien und operativer Eingriffe
Delegierbare Leistungen
Außerhalb der persönlich zu erbringenden Leistungen kann der Tierarzt eine Hilfeleistung anderer Personen anordnen. Hierbei hat er jedoch sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner beruflichen Qualifikation, Fähigkeiten und Kenntnisse für die Erbringung der delegierten Leistung geeignet ist (Auswahlpflicht). Er hat ihn zur selbständigen Durchführung der zu delegierenden Leistung anzuleiten (Anleitungspflicht) sowie regelmäßig zu überwachen (Überwachungspflicht). Die Qualifikation des Arbeitnehmers ist ausschlaggebend für den Umfang der Anleitung und der Überwachung.
Aufgrund der Auswahlpflicht des Tierarztes kommen grundsätzlich nur folgende Einsatzbereiche für nicht als TFA ausgebildetes Personal in Betracht:
- administrative Tätigkeiten (z. B. Praxismanagement und Qualitätsmanagement)
- Brandschutzbeauftragter
- Sicherheitsbeauftragter
- betrieblicher Ersthelfer
- Kommunikation und Beratung (z. B. Konfliktmanagement, Trauerbewältigung, Kremierung und Bestattung)
- Datenschutzbeauftragter
- Marketing
- Abrechnungswesen
Der Bundesverband Praktizierender Tierärzte e. V. und der Verband medizinischer Fachberufe e. V. haben in Zusammenarbeit die vorstehenden Einsatzbereiche erarbeitet. Dabei haben diese jedoch klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine beispielhafte Aufzählung handelt, die der Orientierung von Tierärzten dienen soll.
MFA und ZFA
Medizinische oder zahnmedizinische Fachangestellte (MFA/ZFA) können zusätzlich in anderen Einsatzbereichen, wie z. B. bei der Anamnesevorbereitung und Datenverarbeitung, eingesetzt werden.
Nicht als TFA ausgebildetes Personal sollte mit Tätigkeiten, die einer TFA obliegen, nicht betraut werden. Diesbezüglich gibt es zwar keine Rechtsvorschriften, die dies ausdrücklich verbieten, jedoch wird der Tierarzt im Falle einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eines Tieres aufgrund der Festlegungen des Bundesverbands Praktizierender Tierärzte e. V. und des Verbands medizinischer Fachberufe e. V. einen Fehler bei der Auswahlpflicht nicht relativieren können.
Möchte der Tierarzt Tätigkeiten delegieren, die ordinär von einer TFA zu erbringen wären, sollte das nicht als TFA ausgebildete Personal eine Umschulung absolvieren.
Was dürfen Auszubildende zur TFA übernehmen?
An Auszubildende zur tiermedizinischen Fachangestellten können im Rahmen der Ausbildung ebenfalls Tätigkeiten delegiert werden. Hierbei sollte sich der Tierarzt am Rahmenlehrplan orientieren. Bei der Ausbildung sollte der Tierarzt jedoch aufgrund des Ausbildungscharakters seiner Überwachungspflicht im höheren Maße nachkommen, indem er z. B. in unmittelbarer Nähe der Auszubildenden ist, um im Bedarfsfall eingreifen zu können.
Der Originalbeitrag zum Nachlesen:
Kranepul B. "Welche Aufgaben darf man an nicht als TFA ausgebildetes Personal delegieren?". kleintier konkret 2023; 26(05): 50-51 DOI: 10.1055/a-2158-4037
(JD)