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RechtsfrageWelche Aufgaben für schwangere Kolleginnen in der Tierarztpraxis?

Für welche Aufgaben kann ich meine schwangere Assistentin noch einsetzen? Und wie lange? Diese Fragen im Umgang mit schwangeren Kolleginnen beantwortet uns Rechtsexperte Jürgen Althaus.

Quelle: K. Oborny/Thieme

Ausgangspunkt für die Überlegung, wie lange und wofür eine angestellte schwangere Tierärztin eingesetzt werden kann, ist die Gefährdungsbeurteilung (Gefährdungsbeurteilung § 5 Arbeitsschutzgesetz, § 10 Mutterschutzgesetz [MuSchG]):
 

Teilt eine Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber mit, dass sie schwanger ist, müssen unverzüglich die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Schutzmaßnahmen festgelegt werden (§ 13 MuSchG). Hierunter kann auch ein vollständiges oder teilweises Beschäftigungsverbot fallen.


Im Mutterschutzgesetz werden zahlreiche unverantwortbare Gefährdungen für Schwangere und stillende Mütter aufgeführt, die ein Beschäftigungsverbot begründen können, wenn eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder eine Versetzung nicht möglich sind (§§ 9, 11 und 12 MuSchG).

Beispielhaft können dies …

  • besondere Gefahren- oder Biostoffe sowie physikalische Einwirkungen sein, denen die Betroffene ausgesetzt ist oder
  • die Aussetzung mechanischer Einwirkungen oder körperlicher Belastungen (schweres Heben, bewegungsarmes Stehen, erhebliches Strecken oder Bücken) sein.


Hinzukommen muss eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere oder stillende Frau oder das Kind.

Das Mutterschutzgesetz sieht die Pflicht des Ausspruchs eines betrieblichen Beschäftigungsverbots durch den Arbeitgeber vor (§ 13 Abs. 1, Nr. 3 MuSchG). Es ist als letztes Mittel ausgestaltet, wenn die Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz nicht in Betracht kommt.

In den meisten Fällen wird eine reguläre Weiterbeschäftigung der Assistentin aufgrund der Gefährdungssituation nicht angezeigt und gesetzlich nicht zulässig sein.

Die sogenannte Mutterschutzfrist umfasst einen Zeitraum von 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bis 8 Wochen nach der tatsächlichen Geburt des Kindes. Innerhalb der 6 Wochen vor der Geburt kann sich die Arbeitnehmerin zur Arbeit bereit erklären. Sie darf diese Erklärung aber jederzeit für die Zukunft widerrufen (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Nach der Entbindung darf die Arbeitnehmerin während der Schutzfrist nicht beschäftigt werden.