Prinzipiell haftet in Deutschland jeder Mensch für sich selbst. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch im Arbeitsverhältnis eine Ausnahme, sodass Arbeitgeber grundsätzlich für ihre Arbeitnehmer haften.
Bei Sach-, Vermögens- und Personenschäden, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entstehen und Kunden, Mitarbeiter, den Arbeitgeber oder sonstige Dritte schädigen, ist die Privathaftung des Arbeitnehmers stark eingeschränkt. Das liegt in erster Linie daran, dass die Schadenssumme häufig in keinem zumutbaren Verhältnis zum Verdienst des Arbeitnehmers steht (gesetzliche Grundlage für die Haftung des Arbeitsgebers: § 278 BGB).
Zwar ist die Privathaftung des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis prinzipiell eingeschränkt, doch genießt er natürlich keine völlige Narrenfreiheit. Aus diesem Grund sind im Arbeitsvertrag die jeweiligen Rechte und Pflichten sowohl des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers festgeschrieben. Erfüllt ein Arbeitnehmer diese Pflichten nicht bzw. nur ausreichend, muss er dafür selbst geradestehen. Passiert der Fehler hingegen im Rahmen seiner vertraglichen Tätigkeit, geht die Haftung unter Umständen auf den Arbeitgeber über. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht ein Stufenmodell entwickelt (Beschluss vom 25.09.1957, Az: GS5/56):
- leichte(ste) Fahrlässigkeit
- mittlere Fahrlässigkeit
- grobe Fahrlässigkeit
- Vorsatz
Verletzt der Arbeitnehmer seine Pflichten bewusst oder unbewusst über den Grad der leichten Fahrlässigkeit hinaus, muss er mit einer Privathaftung für alle daraus entstandenen Schäden rechnen. Allerdings obliegt die Beweispflicht für den Grad der Fahrlässigkeit dem Arbeitgeber (vgl. § 619a BGB).
Handelt es sich um eine schwere Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, grobe Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zudem abmahnen oder unter Umständen sogar (fristlos) kündigen.