
Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags verpflichtet, die vertragliche vereinbarte Leistung zu erbringen. Im Gegenzug hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung der entsprechenden Tätigkeit. Diese bezieht sich in der Regel auf eine konkrete Tages-, Wochen- oder Monatsarbeitszeit. Arbeitet der Arbeitnehmer weniger als vereinbart, weil nicht genug Arbeit anfällt, bekommt er trotzdem den vereinbarten Lohn. Arbeitet er mehr, ist die Mehrarbeit in bezahlter Freizeit auszugleichen oder entsprechend mehr zu bezahlen.
Berichte, Dokumentationen, Teamsitzungen und Co. sind Arbeitszeit
Behandlungsdokumentation, Teilnahme an Teamsitzungen und Supervisionen sind wie das Verfassen von Berichten Bestandteil der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Leistungen . Der Arbeitgeber kann diese Tätigkeiten vom Arbeitnehmer verlangen, muss dafür aber die vereinbarte Vergütung bezahlen. Vor allem Dokumentation und Berichte gehören zu den üblichen Aufgaben von Tierärzten. Teamsitzungen und Supervisionen weist der Arbeitgeber in der Regel an. Die hierfür benötigte Zeit ist also Arbeitszeit. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Tätigkeiten nach einem Behandlungstag erledigt werden oder innerhalb des üblichen Arbeitstags, zum Beispiel in Behandlungspausen. Eine hierdurch mit Arbeit ausgefüllte Behandlungspause wäre auch Arbeitszeit.
Leistungen im Zweifel vertraglich festhalten
Arbeitszeit ist somit die Zeit, in der der Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers Leistungen erbringt oder sich dafür bereithält und für welche er Vergütung verlangen kann. Erwartet oder verlangt der Arbeitgeber, Dokumentationen und Berichte zu erstellen und an Sitzungen teilzunehmen, handelt es sich um Arbeitszeit. Im Zweifel sollte diesbezüglich eine konkrete Vereinbarung im Arbeitsvertrag festgehalten werden, dass die Erstellung von Dokumentationen und Berichten und die Teilnahme an Sitzungen Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist.