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RechtsfrageWer zahlt die Rechnung bei einem Fundhund?

Eine alltägliche Situation: Jemand findet ein verletztes Tier – sei es ein Hund oder eine Katze – und bringt dieses in die tierärztliche Praxis. Dort wird das Tier untersucht, behandelt und versorgt. Es stellt sich dann die Frage, wer die tierärztlichen Leistungen bezahlen muss?

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Eine alltägliche Situation: Jemand findet ein verletztes Tier – sei es ein Hund oder eine Katze – und bringt dieses in die tierärztliche Praxis. Dort wird das Tier untersucht, behandelt und versorgt. Es stellt sich dann die Frage, wer die tierärztlichen Leistungen bezahlen muss? Rechtsexperte Jürgen Althaus klärt auf.


Wenn Sie in Ihrer Praxis ein „Fundtier“ (verlorene oder entlaufene Tiere, die nicht offensichtlich herrenlos sind) behandeln, so nehmen Sie eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung wahr. Grundsätzlich ist es Aufgabe der öffentlichen Verwaltung, ein Fundtier in Obhut zu nehmen und tierschutzgerecht zu versorgen. Dazu gehört auch eine erforderliche tierärztliche Behandlung, zu der der Eigentümer des Tieres seinerseits verpflichtet ist.

 

Erstattungsanspruch Fundtiere vs. herrenlose Tiere

Wenn Sie nun die tierärztliche Behandlung des Fundtiers vornehmen, steht Ihnen nach dem Grundsatz der „öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag“ ein Erstattungsanspruch (Vergütung, Futter, Unterbringung) gegen die zuständige Behörde (meist die Gemeindeverwaltung) zu. Sie können somit die Gemeinde auffordern, das Tier in Obhut zu nehmen und Ihre Vergütung zu bezahlen. Das ergibt sich aus verschiedenen Gerichtsurteilen (z. B. Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12.01.2011 [3 L272/06]).

 

Erstattungsanspruch herrenlose Tiere

Bei „herrenlosen“ Tieren (nach Besitz- und Eigentumsaufgabe; ausgesetzte Tiere, wilde Tiere) ist die Situation etwas schwieriger. Zum Teil wird in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass bei diesen Tieren kein Erstattungsanspruch gegen die Gemeinde bestehe (so etwa: VG Gießen, Urteil vom 02.03.2016). Die Differenzierung macht es natürlich für einen Tierarzt schwieriger. Andere Gerichte differenzieren nicht mehr zwischen „Fundtieren“ und „herrenlosen Tieren“.

Im Zweifel gilt: Die Kosten bei der Gemeinde bzw. der Stadt geltend machen mit der Begründung einer „Geschäftsführung ohne Auftrag“ und auf das Tierschutzgesetz verweisen.

 

Jürgen Althaus ist Fachanwalt für Sozialrecht und Gründer sowie Inhaber der auf Tierarztrecht spezialisierten Anwaltskanzlei Althaus – tiermedrecht in Münster.

Sein Originalartikel "Wer zahlt die Rechnung bei einem Fundhund?" erschien in der Kleintier Konkret.