Auch wenn die Haltung von Hunden im Zwinger weiterhin erlaubt ist, gilt ab dem 01. Januar 2024 hierfür eine neue Mindestgröße pro Tier. Die Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) schreibt nun vor, dass sich die Bodenfläche des Zwingers an der Widerristhöhe des Tiers orientieren muss. Dabei darf die Länge jeder Seite die doppelte Körperlänge des Hundes nicht unterschreiten und nicht kürzer als 2 Meter sein.
So ergibt sich eine Mindestgröße von:
Widerristhöhe in cm | Minimum Bodenfläche in qm |
---|---|
bis 50 cm | 6 |
über 50 bis 60 cm | 8 |
über 60 cm | 10 |
Darüber muss auch jedem weiteren, im gleichen Zwinger gehaltenen Hund mehr Platz zur Verfügung stehen. Hündinnen mit Welpen sogar mindestens das Doppelte der Fläche, die ihr allein zustehen würde.
Aber nicht nur die benutzbare Bodenfläche wurde neu geregelt, sondern auch die Höhe der Zwingereinfriedung. Diese muss seit Anfang Januar jetzt mindestens so hoch sein, dass der aufgerichtete Hund den oberen Rand der Begrenzung nicht mit seinen Vorderpfoten erreichen kann.
Wer mehr über die Tierschutz-Hundeverordnung lesen möchte:
Weitere Anpassungen der Tierschutz-Hundeverordnung – Thieme Vet
Quelle (nach Angaben von):
2024 bringt neue Gesetze – was kommt? | vetline. 05.01.2024
TierSchHuV - Tierschutz-Hundeverordnung (gesetze-im-internet.de). 05.01.2024
(JD)