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Vet-NewsWeitere Anpassungen der Tierschutz-Hundeverordnung

Die neue Tierschutz-Hundeverordnung trat 2022 in Kraft. Einige Änderungen werden aber erst 2023 wirksam. Diese betreffen sowohl Züchter*innen als auch Halter*innen.

Parilov/stock.adobe.com

Vorgaben zur Zucht

Nach den neuen Regelungen brauchen gewerbsmäßige Züchter nicht, wie bisher, eine Betreuungsperson für 10 Hunde und ihre Welpen, sondern nun bereits ab 5 Hunden und deren Welpen. Bis zu drei Hündinnen mit Welpen dürfen gleichzeitig betreut werden.

Des Weiteren gibt es Anpassungen für gewerbsmäßige und private Züchter*innen. So muss spätestens 3 Tage vor der erwarteten Geburt der Hündin eine leicht zu reinigende Wurfbox zur Verfügung gestellt werden, in der sie sich in Seitenlage ausstrecken kann. Eine geeignete Schutzhütte ist auch erlaubt, in jedem Fall muss aber gewährleistet sein, dass die Welpen weder überhitzen noch unterkühlen (> 18 °C in den ersten zwei Lebenswochen). Zwingerhaltung ist weiterhin erlaubt, jedoch muss einer Hündin mit Welpen mindestens das Doppelte an Fläche zur Verfügung stehen als ansonsten vorgeschrieben – diese Änderung gilt allerdings erst ab 1. Januar 2024.

Ab einem Alter von 5 Wochen ist täglicher Auslauf im Freien Pflicht, dabei müssen die Welpen vor Verletzungen geschützt sein.

Hundezüchter müssen in Zukunft sowohl eine ausreichende Sozialisation an Menschen und Artgenossen als auch eine Gewöhnung der Welpen an Umweltreize sicherstellen. Welpen bis zu einem Alter von 20 Wochen brauchen mindestens 4 Stunden am Tag Umgang mit einer Betreuungsperson.

Wie im bisher geltenden Recht, ist die Trennung vom Muttertier grundsätzlich erst ab einem Alter von 8 Wochen zulässig.

Verbot von Stachelhalsbändern und Anbindehaltung

Seit 2023 gilt das Verbot von Stachelhalsbändern bei der Ausbildung, Erziehung und beim Training von Hunden. Andere für Hunde schmerzhafte Mittel sind ebenfalls verboten.

Ebenfalls wirksam wird ab dem 01.01.2023 das Verbot der Anbindehaltung. Eine Ausnahme gibt es nur unter bestimmten Bedingungen für Arbeitshunde, die ihre Betreuungsperson begleiten.

Keine Hüttenpflicht für Herdenschutzhunde

Hunden, die im Freien gehalten werden, ist grundsätzlich eine Schutzhütte zur Verfügung zu stellen, in welcher der Hund witterungsgeschützt ist und die er mit seinem Körper wärmen kann. Für Herdenschutzhunde besteht diese Pflicht nun nicht mehr, da diese zum Schutz vor Beutegreifern wie dem Wolf gemeinsam mit einer Herde auf der Weide leben. Diese Tiere müssen dennoch vor widrigen Witterungseinflüssen geschützt sein und müssen zudem die Möglichkeit haben, mindestens sechs Meter Abstand zu stromführenden Schutzzäunen zu halten.

Weitere Einschränkungen für Qualzuchten

Das bisher geltende Verbot der Ausstellung von Hunden mit tierschutzwidrig amputierten Ohren oder Ruten wurde auf alle Veranstaltungen erweitert, bei denen Hunde verglichen, geprüft oder beurteilt werden, gilt also z.B. auch im Hundesport. Zudem schließt es nun auch Hunde mit Qualzucht-Merkmalen ein.
 

Quelle (nach Angaben von):

Vetline.de (12.01.2023). Im Internet: Die neue Tierschutz-Hundeverordnung (vetline.de). 11.03.2023