Benutzeranmeldung

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich auf der Website anzumelden.

Suchergebnisse zur Ihrer letzten Suchanfrage

Praxismanagement GOT – Geht doch! Oder traust du dich (noch) nicht?

Seit einem halben Jahr ist die neue GOT in Kraft und es wird weiterhin kontrovers über sie diskutiert. Wir geben Tipps, wie sich die GOT 22 gut in der Praxis umsetzen lässt.

Los geht´s!
stockpics / stock.adobe.com

Rückblick und Zusammenhänge
Betriebwirtschaftliche Aspekte
Unsicheres Stolpern im Neuland?
Zeit ist Geld!
Kurzer Prozess
Fazit

Rückblick und Zusammenhänge

Die Gebührenordnungen vor 2022 waren stets eine Fortschreibung der alten Reichsgebührenordnung von 1940, einer im Krieg erlassenen Regelung zum Schutz der Bauern im Reichsnährstand vor „unberechtigten und überzogenen“ Honorarforderungen der Tierärzte, die damit gleichgeschaltet wurden. Bis in die 1980er und 90er Jahre wurden halbherzige Novellen erlassen, die aber stets dem medizinischen Fortschritt, vor allem aber der gesellschaftlichen Preisentwicklung hinterherhinkten.

Mit zunehmender Konkurrenz durch vermehrte Neuniederlassungen entstanden nach und nach fatale Tendenzen zum Preisdumping, weil tierärztliche Leistungen durch Überangebote überall verfügbar und vergleichbar erschienen. Im entstehenden Angebotsmarkt gewöhnten sich die Tierhalter besonders auf dem Kleintiersektor daran, ganz im Sinne der „Geiz ist geil“-Werbung, gezielt Einfluss auf das Abrechnungsverhalten der Tierarztpraxen zu nehmen. So entstanden regionale „Ortsüblichkeiten“, zum Beispiel für Impfungen oder Kastrationen. Dazu kamen durch den Rückgang der Tätigkeiten in der Großtierpraxis freie Kapazitäten bei Gemischtpraktikern, die dann gern mit scheinbar geringem Aufwand einfache Tätigkeiten wie Impfungen und Kastrationen von Kleintieren abschöpften – und das oft mit unsinniger Preisgestaltung.

Konkurrenz durch Preisdumping

Mit der scheinheiligen Begründung: „Mehr kann ich meinen Kunden nicht zumuten!“ wurde nicht nur in frommem Selbstbetrug ein betriebswirtschaftlicher Suizid verschleiert, auch die Kunden gewöhnten sich an die negative Preisspirale und konnten scheinbar nach Belieben die Preise für Impfungen auf dem Hundeplatz, Taubenimpfungen oder Katzenkastrationen diktieren. Irgendein „billiger Jakob“ fand sich stets dafür, und von „Autobahntierärzten“ wollen wir gar nicht erst reden.

In der regionalen Konkurrenz hatte es sich eingebürgert, die Tierarztpreise nicht nach den Bedürfnissen und Gegebenheiten der eigenen Praxis zu gestalten, sondern sich im Wettbewerb stets unter den Preisen der Nachbarpraxen einzustufen, weil man glaubte, sonst den totalen Kundenverlust zu riskieren und damit den finanziellen Untergang.

Ganz im Sinne eines falsch verstandenen Discounterprinzips (das auf einer ausgefeilten Mischkalkulation beruht), agierten viele Tierärzte nach dem Prinzip: „Ich verschenke bei jedem Kunden etwas Geld, aber die Masse machts!“

Über Geld spricht man nicht...

Es war früher durchaus üblich, nur eine Injektion zu berechnen, auch wenn der Patient mehrere bekam. Zudem wollte man immerhin so viel Akademiker sein, dass man nicht offen über das Geldverdienen sprach und versuchte stets, mögliche Konfrontationen mit den zahlungspflichtigen Tierhalter*innen zu vermeiden.

Kreatives Abrechnungsverhalten

Da die alten GOTs letztlich unverbindlich waren, blieben sie häufig unbenutzt im Regal stehen, und auch nachdem die Unterschreitung des Einfachsatzes 1999 verboten wurde, „dumpten“ Uneinsichtige fröhlich weiter. Den Kammern fehlte jede Kontrollmöglichkeit, und offenbare Verstöße wurden nur sehr selten sanktioniert. In seiner langjährigen Gutachtertätigkeit hat der Verfasser zahlreiche als „zu teuer“ beklagte Tierarztrechnungen überprüft, und es war kein Fall dabei, der sich nicht als (oft weit) unter dem legal möglichen Abrechnungssatz erwies.

Dazu kam, dass wegen der oft nicht mehr zeitgemäßen Formulierung der einzelnen Positionen „selbstgemachte“ Interpretation und Umformulierungen kreiert wurden. In Standardverknüpfungen konnte man – frei formuliert – ganze OPs zu einem Summenpreis abrechnen, wodurch eher über die Rechnungshöhe als über die konkreten Inhalte gestritten wurde. Juristisch musste man ggf. erst vor Gericht sein Abrechnungsverhalten, sein „billiges Ermessen“ erklären können und die einzelnen Positionen darlegen.

Die Aufschlüsselung der erbrachten Leistungen war bis zur GOT 22 eine SOLL-Regelung, was jegliche Überprüfung erschwerte und einen hemdsärmeligen Umgang mit der GOT zuließ.

Betriebswirtschaftliche Aspekte

Offenbar haben sich zu Zeiten vor 2022 zu wenig Tierarztpraxen überhaupt mit der GOT beschäftigt. Im Tagesgeschäft wurde behauptet: „Wir rechnen nach dem x-fachen GOT-Satz ab“, eine aussagekräftige Aufschlüsselung der Einzelleistungen gab es dagegen in wenigen Rechnungen. Erst die Formvorschrift und der Zwang zur Rechnungslegung mit Angabe der jeweiligen GOT-Ziffern zwingt nun alle, sich mit dem GOT-Text und seiner korrekten Anwendung näher zu befassen.

Dass die Kostenstruktur einer Praxis letztlich die Abrechnung, aber auch die Bezahlung des Personals entscheidend beeinflusst, geht aus dem oberflächlichen Lesen der neuen GOT nicht hervor. Dabei ist in der Gesetzesbegründung ausdrücklich angeführt, dass eine betriebswirtschaftliche Analyse zu den neuen Preissätzen geführt hat und diese zukünftig anhand der Kostenanalyse (Praxiskosten-Minutensatz) individuell stets weiterentwickelt werden soll. Wer sich bei der üblichen Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Gewinnermittlung lediglich am erwirtschafteten Überschuss („Rohgewinn“) orientiert, sieht dann oft erst bei der Jahresendabrechnung, wie es um die wirtschaftliche Gesundheit seiner Praxis tatsächlich steht.

Was kostet die Minute?

Die betriebswirtschaftliche Gegenrechnung jeder Liquidation und jeder Einzelleistung anhand der individuellen Kostensätze (Stundensatz, Minutensatz) ist essenziell, ebenso die lückenlose Erfassung aller erbrachten Leistungen und Materialien. Dann erst kann über den jeweils zu veranlagenden Faktor für jede Einzelleistung im Rahmen des 1 – 3-fachen Satzes entschieden und abgerechnet werden.

Juristisch gesehen ist die GOT keine Taxe, d. h. keine Gebührenliste mit festen Preisen, sondern ein strukturierter Katalog mit verschiedenen Abschnitten als verbindliche Abrechnungshilfe. Eine Taxe wäre vor dem Europäischen Wettbewerbsrecht nicht haltbar. Daher ist in diesem Bundesgesetz ausdrücklich nur der Rahmen abgesteckt, in dem nach den Kriterien des „billigen Ermessens“ (GOT § 2.1) bewertet werden muss, wobei juristisch „billig“ nicht niedrigpreisig bedeutet, sondern einen Erkenntnisprozess, der die Umstände individuell wertet.

Und es war ausdrücklicher Wunsch der Bundesregierung, dass die Tierärzte von ihren Gebühren wirtschaftlich gesund leben können sollen!

Kostenkommunikation im Team

Es liegt in der Natur der Sache, dass Angestellte sich weniger mit der Kostensituation der Praxis beschäftigen und gleichzeitig dem Kunden gegenüber keinesfalls als „geldgierig“ erscheinen mögen. Daher kommt der Praxisleitung die besondere Aufgabe zu, das Personal und angestellte Tierärzt*innen permanent zu schulen, im Praxiscomputer passende Vorformulierungen einzuspeichern und das notwendige Kostenbewusstsein zu transferieren. Der einfache Hinweis „Diese Abrechnung ist zu billig!“ ist da wenig hilfreich und klingt vordergründig eher geldgierig. Vielmehr müssen alle Mitarbeiter*innen permanent die Preisgestaltung und Rechnungslegung kontrollieren, und zwar auf Vollständigkeit und auf den passenden Faktor zu jeder einzelnen Leistung. Vielfach mangelt es auch an Grundwissen, dass der Steigerungsfaktor zu jeder Einzelleistung stufenlos im Rahmen des 1 – 3-fachen Satzes variiert werden kann und keinesfalls bei allen Leistungen gleich sein soll. Das bedeutet: Pauschalpreise sind nicht mehr möglich.

Unsicheres Stolpern im Neuland?

Da jetzt offenbar in vielen Praxen erstmalig ernsthaft die GOT gelesen wird, ist eine große Verunsicherung entstanden, wie die einzelnen Leistungen zu verstehen sind. Es liegt in der Natur der Sache, dass damit zunächst eine Aversion gegen scheinbar neue Formulierungen entsteht, eine Hinterfragung, was denn nun alles abgerechnet werden muss – und da hapert es in der GOT zunächst an der fehlenden Leistungsbeschreibung. In der GOÄ der Humanmediziner*innen ist beispielsweise genau vorgeschrieben, was alles im Rahmen der „Allgemeinuntersuchung“ zu leisten ist und die Kassenärztliche Vereinigung bestimmt, welcher Faktor berechnet werden darf.

Die GOT 22 hingegen ist mit den Leistungsbeschreibungen trotz der 2012 eingereichten Vorschläge vom Gebührenausschuss der BTK vielfach im Unkonkreten geblieben, es gibt keine Ausführungsbestimmungen und keine Instanz, die berechtigt wäre, den Gesetzestext offiziell auszulegen oder zu interpretieren. Das könnten im Falle von Widersprüchen allenfalls Gerichte klären. Bis dahin gilt die GOT so, wie sie vom Bundesrat verabschiedet worden ist und eine Novelle ist in nächster Zukunft nicht zu erwarten. Tierärzte sollten sie deshalb konsequent so anwenden, wie sie gestaltet ist!

Es gibt nicht die „richtige“ Rechnung

Die Frage: „Wie muss ich denn nun die richtige Rechnung verfassen?“ ist nicht pauschal zu beantworten. Es gibt in GOT § 7 die bekannten Formvorschriften, also den Zwang zur Rechnungslegung mit Angabe der Leistungsziffern, und dann natürlich die allgemeinrechtlichen Bestimmungen aus BGB, Steuerrecht und sonstigen Vorschriften. Ralf Bachmann hat einmal aufgelistet, dass mindestens 22 Punkte bei der Abfassung einer korrekten Tierarztrechnung zu beachten sind [1]. Im BTK-Kommentar zu § 7 sind allein 9 steuerrechtlich bedeutsame Pflichtangaben aufgelistet. Es ist zu befürchten, dass noch weitere Vorschriften dazukommen werden.

Beispielrechnung Krallenschneiden (GOT 427)

Krallenschneiden (10,26 € − 30,78 €) ist sicherlich bei einer widersetzlichen Katze und 2 verletzungsgefährdeten Hilfspersonen anders zu liquidieren, als bei einem leicht händelbaren Meerschwein und ist keinesfalls in der „Allgemeinen Untersuchung mit Beratung“ (AU) enthalten.

Das Kürzen der Krallen setzt eine örtliche Untersuchung mit Befundung durch den Tierarzt voraus, die spätestens bei Erhebung pathologischer Befunde als „eingehende Untersuchung“ (EU) zusätzlich berechnet und dokumentiert werden sollte. Weitere zusätzliche Leistungen wie Blutstillung, Sedierung oder Schmerzbehandlung kommen oft hinzu und müssen dann zusätzlich berechnet werden. Den zahlungspflichtigen Tierhalter*innen sollte daher bereits im Vorfeld vermittelt werden, dass das gewünschte „Dokter, könnensemaleben nochn bisschen die Krallen kürzen?“ so einfach nicht funktioniert

Zeit ist Geld!

Es gibt keine abschließende Vorschrift, wie die Abrechnung tierärztlicher Leistungen aussehen muss, lediglich Mindestanforderungen gem. § 7. Doch es gibt Stolpersteine, die man vermeiden sollte. So ist jedem unsicheren Kollegen anzuraten, seine Abrechnungen möglichst vollständig zu formulieren – Ralf Bachmann empfiehlt dazu die „Dreisprung-Methode“ [2]:

  1. Sorgfältige Auflistung aller erbrachten Leistungen und Materialien.
  2. Übersetzung in die Sprache der GOT, d. h. Angabe der Gebührenziffern.
  3. Rechnungskontrolle mit betriebswirtschaftlicher Gegenrechnung durch Vergleich mit dem praxisspezifischen Kostenminutensatz.

Diese Kontrolle gleicht ab, wie lange man für die Leistungserbringung benötigt hat und welchen Steigerungsfaktor im Rahmen des 1 – 3-fachen Satzes man wählen muss, um den Kostenminutensatz zu decken. Wenn man für eine ausführlichere „Allgemeine Beratung“ eines Tierhalters oder eine knifflige OP am Goldhamster mehr Zeitaufwand als üblich investiert, ist der Faktor entsprechend zu erhöhen oder eine spezielle, andere Leistungsziffer zu veranschlagen bzw. zu ergänzen. Das ist besonders wichtig, weil die GOT 22 keinen zusätzlichen Zeitfaktor (Z) mehr ausgewiesen hat. Deswegen kommt nun auch der „eingehenden Organuntersuchung“ (EU) eine besondere Bedeutung zu; zudem kann nach § 8 eine Analogleistung etwa zur Ziffer A-2 herangezogen werden.

Fremdsprache „GOT“ – Sprachführer nötig?

Eine tierärztliche Behandlung beginnt nach der Logik der GOT („Grundleistung“) immer mit einer „Allgemeinen Untersuchung“ (AU), die allerdings nicht den Umfang der „Allgemeinuntersuchung“ hat, die wir im Studium bei der Propädeutik gelernt haben. Sie dient neben der Identifizierung des Patienten lediglich der Einschätzung des Allgemeinbefindens sowie des vermutlichen Sitzes der Erkrankung. Leider gibt es im Gegensatz zur GOÄ der Kassenärzte keine genaue Definition über den Umfang der AU. Prof. Hartwig Bostedt schrieb ein Gutachten für die BTK über die Schwierigkeit einer allgemeingültigen Definition der AU, worauf die folgende Definition veröffentlicht wurde [3]:

„Die Allgemeine Untersuchung im Sinne von Position 20 der GOT (99) stellt eine durch überwiegend manuelle und visuelle Untersuchung erlangte Informationsgewinnung dar, um den Vorbericht zu präzisieren und den weiteren Untersuchungsgang festzulegen. Ziel der Allgemeinen Untersuchung ist die Erfassung des Allgemeinzustandes bzw. die Ermittlung von Anhaltspunkten für das Ausmaß und den Sitz der Erkrankung".

Keinesfalls ist mit der Position AU die gesamte tierärztliche Untersuchung und jegliche Beratung abgegolten. Es ist wichtig zu beachten, dass die Sorgfaltspflicht, die Pflicht zur tierärztlichen Dokumentation, aber auch das Arzneimittelrecht eine vollständige Dokumentation jeder tierärztlichen Tätigkeit verlangen. Mit der Auflistung der AU, am besten direkt mit den erhobenen Befunden des status praesens, dem aktuellen Körpergewicht und dem Vorbericht sowie der Fragestellung, wird diese Dokumentation in einem Gang erledigt. Position 21 erlaubt eine Untersuchung ohne Beratung, für Kontrollen und nachfolgende Untersuchungen gibt es die ermäßigten Gebührenziffern 22 – 38. Manuelle Untersuchungen, Erfassung der Atmungs- und Pulsfrequenz sowie Ermittlung der Körpertemperatur sind – strenggenommen – bereits eingehende Untersuchungen.

Eingehende Untersuchung

Alle über den Rahmen der AU hinausgehenden, weiteren Untersuchungen und spezielle organ- oder instrumentenbezogene Tätigkeiten sind in der GOT 22 in den Kapiteln B (besondere Leistungen) und C (Organsysteme) verzeichnet. Allgemein kann man sagen, dass eine eingehende Untersuchung (EU) immer dann vorliegt, wenn man ein Instrument in die Hand nimmt, palpiert oder z. B. eine Lupe aufsetzt. Mit den Gebührenpositionen der EU wird die tierärztliche Befundung und Diagnostik abgedeckt.

Die GOT ist traditionell nach „Verrichtungen“ sortiert, die eigentliche medizinische Leistung, d. h. Befunderhebung, Diagnosestellung und Differenzialdiagnostik, wird nicht separat ausgewiesen und ist logischerweise Gegenstand der eingehenden Organuntersuchung. Während in früheren GOT-Varianten die EU durch redaktionelle Schlampigkeit nur in einzelnen Kapiteln angeführt war, hat nun grundsätzlich jedes Organkapitel eine eigene EU-Ziffer bekommen, die teilweise unterschiedlich formuliert ist. Sollte für eine eingehende Untersuchung (z. B. Haare, Zahnfleisch) keine passende Ziffer gefunden werden, besteht immer die Möglichkeit, nach § 8 eine Analogleistung zu formulieren.

Kurzer Prozess

Es empfiehlt sich, für eine vollständige Abrechnung die jeweilige EU zusätzlich zur vorausgehenden AU aufzulisten und danach die erhobenen Befunde/Diagnosen/Differenzialdiagnosen anzuführen. Warum ist das so wichtig?

Nach BGB ist der/die Leistungsnehmer*in verpflichtet, die unstrittig erbrachten Leistungen des Tierarztes im Rahmen der GOT unverzüglich zu bezahlen. Muss man eine Zahlung gerichtlich einklagen, fragt der Richter im Prozess ab:

  • Sind diese Leistungen erbracht worden? Ja oder nein?
  • Sind diese Leistungen im Rahmen der GOT abgerechnet worden? Ja oder nein?

Für den Nachweis der erbrachten Leistung ist eine vollständige Dokumentation wichtig, denn grundsätzlich werden die nicht auf der Rechnung verzeichneten Leistungen als nicht erbracht gewertet. Die Konformität mit der GOT wird ggf. durch ein Expertengutachten geklärt, auch dafür ist die sorgfältige Dokumentation und Formulierung der Rechnung entscheidend. Sind diese beiden Punkte unstrittig, wird die zahlungspflichtige Person zur fristgerechten Zahlung (ggf. mit zusätzlicher Verzinsung) verurteilt. Dabei ist es völlig unerheblich, ob der Tierhalter mit dem Ergebnis der tierärztlichen Bemühungen zufrieden ist oder andere Gründe vorbringt, um die Zahlung zu mindern. Die GOT ist Gesetz und das Entgelt steht dem Tierarzt nach § 1 zu. Punktum.

Transparenz punktet

Ziel der tierärztlichen Rechnungslegung ist nicht nur die Erfüllung des Kund*innenanspruchs auf eine GOT-konforme Aufschlüsselung. Die Erstellung einer plausiblen und nachvollziehbaren Detailrechnung erhöht gleichzeitig die Akzeptanz und damit auch die Zahlungswilligkeit! Plus: Die medizinische und forensische Dokumentation wird im selben Arbeitsschritt gleich miterledigt. Das erspart spätere Erklärungsnot und jede Menge Ärger. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass eine verständlich formulierte, unmittelbar nach der Behandlung abgerechnete und erläuterte Rechnung selten beanstandet wird, anders als eine Wochen oder Monate nach Leistungserbringung zugeschickte, unverständliche Minimalrechnung!

Fazit

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die „neue“ GOT 22 jeder Tierarztpraxis bei richtiger Anwendung und Formulierung ein betriebswirtschaftlich überprüfbares Einkommen beschert und eine gute Rechtssicherheit gegenüber Zahlungspflichtigen und amtlichen Kontrollen bieten kann. Zudem lohnt es sich für jede Praxis, regelmäßig Art und Höhe der täglichen Abrechnungen zu überprüfen und das sollte sich zur (mindestens) halbjährlichen Pflichtaufgabe etablieren.

Der Originalartikel zum Nachlesen: 

Gabriel S. GOT - Geht doch! Oder traust du dich (noch) nicht?. veterinär spiegel 2023; 33(02): 89-94 DOI: 10.1055/a-2062-7666

(JD)

1 Bachmann R. Rechnung oder Quittung – die korrekte Erstellung in der Tierarztpraxis. TeamKonkret 2012; 02: 46-47

2 Bachmann R, Gabriel S. Kostenkalkulation und Abrechnung bei Kleinsäugerpatienten. BPT-Fachtagung Bielefeld; 2016

3 Bostedt H. Gutachten zur Vorlage bei der BTK. 2011

4 Bemman K. Die tierärztliche Dokumentationspflicht und das Einsichtsrecht in tierärztliche Behandlungsunterlagen. Pferdeheilkunde 2004; 4: 353-360

5 Schuhmacher M. Umsatz, Kosten und Gewinn in der Tierarztpraxis – Was kostet eine Minute Tierarzt?. Fachpraxis (Albrecht) 2007; 52: 8-11



Dr. Stefan Gabriel ist Fachtierarzt für Heimtiere und führte bis Dezember 2022 eine Kleintierpraxis mit Schwerpunkt Zahnheilkunde in Meschede. Er ist Herausgeber der Fachzeitschrift  Veterinärspiegel, in der der Originalartikel "GOT – Geht doch! Oder traust du dich (noch) nicht?" erschienen ist.