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RechtsfrageTierhalter zahlt nicht – Was ist mit den Röntgenbildern?

Der Tierhalter kann die Rechnung für sein Tier nicht bezahlen, muss aber für eine Weiterbehandlung in die Klinik und benötigt dafür das angefertigte Röntgenbild. Muss dieses ihm ausgehändigt werden, trotz offener Rechnung?

Cheerful young vet examining health of pet
Yakobchuk Olena / stock.adobe.com - Stock photo. Posed by a model

Bei offenen Rechnungen ist im Einzelfall das Zurückhalten des Tieres möglich, jedoch sieht es bei Patientenunterlagen anders aus. Der Tierarzt kann kein Zurückbehaltungsrecht an den Patientenunterlagen wegen offener Behandlungskosten geltend machen (Urteil des Amtsgerichts München vom 06.03.2015 (Az.: 234 C18 009/14)).

Hintergrund der Rechtsprechung ist, dass der Tierhalter einen Anspruch auf die Herausgabe der Patientenunterlagen hat. Diesbezüglich muss kein besonderes Interesse dargelegt werden und somit besteht grundsätzlich immer ein Anspruch auf Herausgabe der Patientenunterlagen. Noch konkreter wird der Herausgabeanspruch, wenn ein möglicher Behandlungsfehler im Raum steht. In diesem Fall muss die Herausgabe der Patientenunterlagen erfolgen, um mögliche Behandlungsfehler festzustellen, die eine Verweigerung der Zahlung der Rechnung ermöglichen könnten.

 

Der Originalartikel zum Nachlesen:

Althaus J. Ein Tierbesitzer kann seine Rechnung nicht zahlen, möchte jetzt mit dem Patienten in die Klinik und dafür die Röntgenbilder mitnehmen. Muss ich die Röntgenbilder aushändigen? Und warum (nicht)? kleintier konkret 2020; 23(06): 58. DOI: 10.1055/a-1268-2322