
Bei offenen Rechnungen ist im Einzelfall das Zurückhalten des Tieres möglich, jedoch sieht es bei Patientenunterlagen anders aus. Der Tierarzt kann kein Zurückbehaltungsrecht an den Patientenunterlagen wegen offener Behandlungskosten geltend machen (Urteil des Amtsgerichts München vom 06.03.2015 (Az.: 234 C18 009/14)).
Hintergrund der Rechtsprechung ist, dass der Tierhalter einen Anspruch auf die Herausgabe der Patientenunterlagen hat. Diesbezüglich muss kein besonderes Interesse dargelegt werden und somit besteht grundsätzlich immer ein Anspruch auf Herausgabe der Patientenunterlagen. Noch konkreter wird der Herausgabeanspruch, wenn ein möglicher Behandlungsfehler im Raum steht. In diesem Fall muss die Herausgabe der Patientenunterlagen erfolgen, um mögliche Behandlungsfehler festzustellen, die eine Verweigerung der Zahlung der Rechnung ermöglichen könnten.
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