Tiere, die Qualzuchtsmerkmale aufweisen, leiden oft unter ihrer Erscheinungsform und an unterschiedlichen Krankheiten. Der Entwurf für das neue Tierschutzgesetz setzt an verschiedenen Punkten an, um Popularität und Zucht zu senken.
Ausstellungs- und Werbeverbot
Bei diesem Verbot handelt es sich nicht mehr nur um ein reines Ausstellungsverbot von Tieren die Qualzuchtmerkmale aufweisen. Vielmehr wird jetzt auch die Präsentation von Qualzuchten in Film und Werbung verboten, da vor allem hier der Eindruck der Normalität der Tiere erweckt wird und die Formate dem Leid von Qualzuchten laut Gesetzgeber „nicht gerecht werden“. Auch in Zirkussen, Zoos und bei Wettkämpfen sollen Tiere mit Qualzuchtsmerkmalen nicht mehr präsentiert werden dürfen.
Diese Maßnahme soll verhindern, dass die von Qualzucht betroffenen Tiere einem Publikum verharmlosend vorgestellt werden, was zur verminderten Nachfrage und folglich fehlendem Zuchtanreiz führen soll.
Erweiterung des Zuchtverbots
Da sich ein reines Zuchtverbot, wie es bisher im Tierschutzgesetz geregelt war, als nicht ausreichend erwiesen hat, wird das Verbot in der neuen Fassung erweitert. Nun ist es nicht nur verboten, ein Tier mit Qualzuchtmerkmalen zur Zucht einzusetzen, sondern es ist auch verboten, Tiere zu verpaaren, bei deren Nachkommen Qualzuchtmerkmale zu erwarten sind, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können. Dabei gilt das Zuchtverbot auch, wenn die Schmerzen, Leiden oder Schäden, die durch die Veränderung oder Störung des Tieres entstanden sind, mittlerweile behoben wurden, da eine genetische Veranlagung auch dann vorhanden bleibt.
Sollte das neue Zuchtverbot missachtet werden, darf die zuständige Behörde eine Unfruchtbarmachung des entsprechenden Tieres anordnen.
Onlinehandel
Onlineshopping ist beliebt – nicht nur für Kleidung oder Schuhe. Immer mehr Menschen suchen ihre Vierbeiner im Internet, weswegen es in der Neufassung des Tierschutzgesetzes auch hierzu eine Regelung in Bezug auf Qualzuchten gibt. Diese umfasst das Verbot, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen online anzubieten. Zudem soll eine Informationspflicht dabei helfen, Anbieter*innen bei Missachtung der Regelung besser zurückverfolgen zu können.
Quelle (nach Angaben von):
(JD)